Kündigung

Auf Urlaub kann nicht im Prozessvergleich verzichtet werden

03.03.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Entscheidung bezieht sich explizit auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Wenn man vor dem Arbeitsgericht über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses streitet, kann es vorkommen, dass ein Vergleich geschlossen wird, in dem alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschließend geklärt werden. Eine solche Klausel kann dabei lauten „Urlaubsansprüche sind in natura“ gewährt. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub jedoch nicht möglich ist.

Das Bundesarbeitsgericht (künftig: BAG) musste sich im Juni letzten Jahres mit einer entsprechenden Klausel befassen. Hintergrund der Klage war ein gerichtlicher Vergleich, in dem der klagende Arbeitnehmer einer Klausel zustimmte, die dem zuvor beschriebenem Muster entsprach. Später machte er jedoch trotzdem die Vergütung seiner noch offenen Urlaubstage geltend, die ihm gesetzlich als Mindesturlaub zustanden. Er hatte seinen Urlaub aufgrund einer langen Erkrankung überhaupt nicht nehmen können.

Er klagte zu Recht, wie das BAG befand. Der Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs war nach dem Bundesurlaubsgesetzes unzulässig. Insofern verstieß der Vergleich gegen ein gesetzliches Verbot, womit er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches nichtig war. Ein Verzicht wäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden wäre. Vorliegend ging es auch nicht um die bloße Feststellung von Tatsachen, dergestalt, dass der Urlaub tatsächlich genommen wurde. Vielmehr sollte durch die Klausel pauschal der Urlaubsanspruch ausgeschlossen werden. Zu diesem Schluss kam das BAG insbesondere deswegen, da der Kläger aufgrund seiner Krankheit in einem Jahr überhaupt keinen Urlaub hatte nehmen können und insofern zwischen den Parteien kein Zweifel über das Bestehen des Anspruchs vorliegen konnte. Folglich konnte der Kläger trotz des Vergleichs seinen Anspruch geltend machen.

Er war auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs zu berufen, da für den Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Klausel klar erkennbar war.

Eine erfreuliche Nachricht für Arbeitnehmer. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Entscheidung explizit auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht. Sollte vertraglich mehr Urlaub vereinbart sein, wäre ein Ausschluss für diesen Mehrurlaub wohl durchaus möglich.

(Dem Artikel liegt das Urteil des BAG vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24- zu Grunde)

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