Die wohl wichtigste Pflicht des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers ist die Auszahlung des ihm zustehenden Lohns. Einige Mitarbeiter der Volkswagen AG (künftig „VW“), vorwiegend aus der Führungsetage, sahen sich diesbezüglich ungerecht behandelt und klagten vor dem Arbeitsgericht Braunschweig. Dieses lehnte die Klagen zum Großteil ab, woraufhin der Streit am Landesarbeitsgericht Niedersachen (künftig „LAG“) fortgeführt wurde.
Bei den Klägern handelte es sich um außertariflich Beschäftigte Personen. Im März 2023 hatte VW seinen Arbeitnehmern mitgeteilt, dass die für die Tarifbeschäftigten vereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder der Managementkreise sowie an außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. Dem folgend zahlte VW unter anderem an die Kläger im Jahr 2023 den ersten Teil einer Inflationsausgleichprämie und gab eine Tariflohnerhöhung weiter.
Im Februar 2024 teilte die VW AG mit, den ebenfalls 2023 zugesagten zweiten Teil der Inflationsausgleichprämie und eine weitere Tariflohnerhöhung nicht zu erbringen. Dies galt für alle Arbeitnehmer und war mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart. Hintergrund waren die Ergebnisse des Konzerns, welche schlechter als erwartet ausgefallen waren.
Die außertariflich angestellten Kläger versuchten die verweigerten Zahlungen vor dem Arbeitsgericht Braunschweig zu erzwingen. Dieses lehnte die Klagen überwiegend ab. Lediglich den zweiten Teil der Inflationsausgleichprämie sprach das Gericht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu. Daraufhin legten beide Parteien Berufung ein.
Das LAG lehnte die Klagen nunmehr Ende September 2025 vollständig ab. Die Zusage an die Mitarbeiter aus dem Jahr 2023 habe durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden können. Daher entfiel der Anspruch aufgrund der Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat aus dem Jahr 2024.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Zurzeit sind noch eine Vielzahl ähnlich gelagerte Fälle bei den Gerichten anhängig, sodass es auch über die jetzt entschiedenen Fälle hinaus interessant werden wird, ob der Streit in der nächsten Instanz fortgeführt wird.
(Dem Artikel liegt die Pressemitteilung zu den Urteilen des LAG Niedersachsen vom 30.09. 2025 in den Verfahren 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24, 9 SLa 812/24 zu Grunde)