Kündigung

Arbeitnehmer muss sich während Freistellung keine neue Arbeit suchen

27.01.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Gilt auch nach Kündigung wenn er von der Arbeit freigestellt wurde

Nimmt ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers nicht an, obwohl sie im angeboten wurde, muss er dem Arbeitnehmer weiter dessen Lohn zahlen. Dies gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, sich eine andere Beschäftigung zu suchen. Muss ein Arbeitnehmer aber auch nach einer neuen Stelle suchen, während er nach seiner Kündigung von der Arbeit freigestellt wurde?

Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2025 zu entscheiden. Der Fall glich dabei der zuvor geschilderten Situation: Dem Kläger war ordentlich gekündigt worden. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend drei Monate später. Der beklagte Arbeitgeber stellte den Kläger für die Zwischenzeit unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Einkünfte, die der Arbeitgeber während dieser Zeit erzielt, sollten auf den zu zahlenden Lohn angerechnet werden.

Der Arbeitnehmer meldete sich umgehend arbeitssuchend, erhielt aber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Jobangebote von der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber schickte seinerseits jedoch entsprechende Stellenausschreibungen bereits während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses an den Kläger. Dieser begann aber erst kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses, sich auf die Stellen zu bewerben. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin für den letzten Monat das Gehalt. Der Kläger habe es böswillig unterlassen, andere Einkünfte zu erzielen, sodass ihm der Lohn nicht zustünde.

Dies sah das BAG anders. Es ließ dabei offen, ob die Vorschriften zum Annahmeverzugslohn, was das böswillige Unterlassen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten mit einschließt, hier überhaupt zum Tragen kommen. Bei einer einseitigen Freistellung stünde dem Arbeitnehmer jedenfalls weiterhin sein Lohn zu, sofern die Beschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar war. Zur Unzumutbarkeit hatte sich der Arbeitgeber hier nicht geäußert, was hier zu seinen Lasten ging. Entsprechend hätte er den Lohn weiter zahlen müssen. Schließlich hätte er den Kläger weiter beschäftigen können.

Insofern handelt es sich um ein erfreuliches Urteil für Arbeitnehmer. Jedoch sind die Einzelheiten des Falles zu beachten: Sollte ein Arbeitgeber erfolgreich darstellen können, dass ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist, könnten sich fehlende Bemühungen des Arbeitnehmers um eine neue Stelle zu seinem Nachteil auswirken.

(Dem Artikel liegt das Urteil des BAG vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 – zu Grunde)

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