Kündigung

Gewalt gegen Vorgesetzte ist auch keine Lösung

26.05.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Handynutzung während der Arbeitszeit: LAG Hannover bestätigt fristlose Kündigung

Den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollte bekannt sein, dass die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich untersagt ist. Während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die private Handynutzung gehört nicht dazu.

Rechtlich handelt es sich bei der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit somit um Arbeitszeitbetrug, auch wenn manche Arbeitgeber dies dulden. Während der Zeit, die der Arbeitnehmer am Handy verbringt, kann er seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Dementsprechend ungehalten reagieren Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte, wenn sie einen Arbeitnehmer bei dessen privater Handynutzung antreffen. Ertappte Arbeitnehmer reagieren dabei ganz unterschiedlich. Nicht empfehlenswert ist es aber, seinen Vorgesetzten körperlich anzugehen. Dieser Auffassung war ein Arbeitnehmer, über dessen Kündigung das Landesarbeitsgericht Hannover zu entscheiden hatte (Urteil vom 25.08.2025 – 15 SLa 315/25).

Es war folgendes passiert:

Der Arbeitnehmer wurde von seinem Teamleiter während der Arbeitszeit dabei erwischt, wie er sein privates Smartphone nutzte. Dies war ihm arbeitsvertraglich untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser „Hau ab hier!". Dabei stieß er den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Anschließend drohte er mit erhobenem Zeigefinger, woraufhin sich der Teamleiter entfernte. Sodann wandte sich der Arbeitnehmer wieder seinem Handy zu.

Der Arbeitgeber nahm diesen – durch Videoaufnahmen dokumentierten – Vorfall zum Anlass, den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Auf eine Abmahnung des Vorfalls wurde verzichtet.

Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hannover, das der Klage stattgab. Der Arbeitgeber legte sodann Berufung zum Landesarbeitsgericht Hannover ein.

Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab, da nach seiner Auffassung die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde vorlagen.

Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die Rechtsprechung sieht in diesem Zusammenhang körperliche Angriffe auf einen Vorgesetzten als ein Verhalten an, das an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers darzustellen. Denn körperliche Angriffe bzw. Tätlichkeiten stellen einen erheblichen Verstoß gegen die gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen dar.

Damit lag bereits in der Tätlichkeit an sich ein Kündigungsgrund.

Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der Arbeitnehmer keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt hat. Auch bestritt er nicht, gegen das Nutzungsverbot von privaten Smartphones während der Arbeitszeit verstoßen zu haben.

Eine Abmahnung war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich. Denn ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stelle sich als eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Dies gelte ohne Einschränkungen bei schweren Tätlichkeiten. Daher dürfe ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass eine Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen durch den Arbeitgeber ungeahndet bleiben werde. Insbesondere durfte er nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Vorfall vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abmahnt.

(Dem Artikel liegt das Urteil des LAG Hannover vom 25.08.2025 – 15 SLa 315/25 – zu Grunde)

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