Kündigung

Tatsächliche Erkrankung verhindert Verdachtskündigung

26.03.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Tatsächliche Arbeitsunfähigkeit schließt eine Verdachtskündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit aus

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich in seinem Urteil vom 30.07.2025 – 6 SLa 540/24 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber lag im Streit, ob der Arbeitnehmer während zweier Zeiträume tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arbeitnehmer hatte bei seinem Vorgesetzten um Bewilligung eines früheren Feierabends gebeten. Als Grund führte er an, dass er aufgrund einer durchfeierten Nacht körperlich nicht mehr in der Lage sei, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vorgesetzte lehnte seinen Wunsch unter dem Hinweis auf Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto ab. Kurz nachdem der Vorgesetzte das Betriebsgelände ver-lassen hatte, meldete sich der Arbeitnehmer bei seinem stellvertretenen Gruppenleiter als arbeitsun-fähig ab. Aufgrund dieses Vorfalls hegte der Arbeitgeber den Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte und wollte den Arbeitnehmer zu dem Verdacht anhören. Der Arbeitnehmer bestand für das Gespräch auf der Teilnahme eines bestimmten Betriebsratsmit-glieds. Da dieses immer wieder verhindert war, terminierte der Arbeitgeber schließlich einen Anhö-rungstermin ohne Teilnahme des von dem Arbeitnehmer verlangten Betriebsratsmitglieds. Als der Ar-beitnehmer eine Verschiebung des Termins zwecks Teilnahme des Betriebsratsmitglieds nicht errei-chen konnte, meldete er sich am Tag des geplanten Gesprächs und für den Folgetag krank.

Für beide Zeiträume lagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin des Arbeitnehmers vor.

Der Arbeitgeber sprach wegen des Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit eine außeror-dentliche sowie hilfsweise eine ordentliche Verdachtskündigung aus. Hiergegen erhob der Arbeitneh-mer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Bonn, das die Kündigungen wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung für unwirksam erklärte.

Das LAG Köln hatte sich sodann mit der von dem Arbeitgeber erhobenen Berufung zu befassen.

Es hielt das Urteil des Arbeitsgerichts aufrecht und begründete dies mit den gewonnenen Erkenntnis-sen aus der Vernehmung der Hausärztin des Arbeitnehmers. Diese konnte glaubhaft bestätigen, dass der Arbeitnehmer in beiden Zeiträumen arbeitsunfähig erkrankt war. Hinweise auf ein Gefälligkeitsat-test konnte das LAG nicht entdecken. Insbesondere ergab sich kein auffälliges Muster in der von der Hausärztin geschilderten Krankengeschichte des Arbeitnehmers.

Damit bleibt festzuhalten, dass tatsächliche Arbeitsunfähigkeit eine Verdachtskündigung wegen an-geblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ausschließt.

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