Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht entfaltet seine Wirkung nicht nur im Individualarbeitsrecht. Es ist vielmehr auch im kollektiven Arbeitsrecht von Bedeutung. Dies musste nunmehr Verdi im November vor dem Arbeitsgericht Erfurt erfahren.
Verdi wollte 2024 in einem kirchlichen Krankenhaus im Weimar zu einem Warnstreik aufurufen. Hiergegen ging das Klinikum bereits 2024 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich vor. Nunmehr hat das Gericht auch im Hauptsacheverfahren entschieden, dass ein Streik in dem kirchlichen Krankenhaus rechtswidrig ist und Verdi die Durchführung untersagt.
Der Verbot von Streiks bei kirchlichen Arbeitgebern folgt aus dem Recht der kirchlichen Selbstbestimmung, welche durch das Grundgesetz geschützt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält auf dessen Basis ein solches Verbot grundsätzlich für rechtmäßig. Voraussetzung ist jedoch, dass eine paritätisch besetzte Kommission über die Arbeitsbedingungen bei dem Arbeitgeber entscheidet. Das BAG spricht insoweit vom „Dritten Weg“ in Abgrenzung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber bzw. die Tarifvertragsparteien, welche respektive den ersten und zweiten Weg darstlelen. Im Rahmen des Dritten Weges werde den Belangen der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen. Insoweit sei eine einvernehmliche Lösung unter Ausschluss des Streikrechts legitim.
Das BAG hat bislang nur festgelegt, dass bei den paritätischen Kommissionen den Gewerkschaften ein gewisser Einfluss eingeräumt werden müsse. Zu dessen genauen Umfang äußerte er sich jedoch nicht. Das Arbeitsgericht Erfurt hielt nunmehr den einen Sitz, den Verdi im konkreten Fall innehat, in dem zehnköpfigen Gremium für ausreichend.
Verdi hat jedoch bereits verlautbart, das Urteil so nicht hinnehmen zu wollen. Es bleibt also abzuwarten, ob die nächsten Instanzen den Einfluss von Verdi als ausreichend ansehen oder ob die Möglichkeit zu Streiks bei kirchlichen Arbeitgebern doch noch ausgeweitet werden.
(Dem Artikel liegt das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2025 – 5Ca 1304/24 zu Grunde)