Kündigung

Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam

04.05.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Freistellung und gleichzeitig der Dienstwagen entzogen

Nach einer Kündigung ist es nicht ungewöhnlich, dass der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt. Eine einseitige Freistellung setzt jedoch voraus, dass die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung überwiegen. Wie verhält es sich jedoch, wenn sich der Arbeitgeber das Recht zur Freistellung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbehält?

Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesarbeitsgericht (künftig: BAG) befassen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, da ihm aufgrund seiner Freistellung der ebenfalls zur Verfügung gestellte Dienstwagen entzogen wurde. Sein Arbeitsvertrag beinhaltete eine Klausel, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freistellen konnte. Der Arbeitgeber nutzte diese Möglichkeit nach der Kündigung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer wollte Nutzungsentschädigung für den ihm entzogenen Dienstwagen haben, den er wie aufgefordert zurückgegeben hatte. Er klagte vor dem Arbeitsgericht. Da es für die Entziehung des Dienstwagen maßgeblich auf die Wirksamkeit der Freistellung ankam, war somit auch zu klären, ob die Freistellung aufgrund der arbeitsvertraglichen Klausel erfolgen konnte.

Das BAG stimmte dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (künftig: LAG) zu, dass die Freistellung aufgrund der Klausel im Arbeitsvertrag nicht möglich war. Die Klausel ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitgeber unangemessen und hält im vorliegenden Fall einer Kontrolle als allgemeine Geschäftsbedingung nicht stand. Sie berücksichtigt das Recht des Arbeitnehmers, beschäftigt zu werden, nicht ausreichend. Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit genommen, im Einzelfall ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das BAG entschied den Fall jedoch nicht endgültig, sondern verwies ihn zurück an das LAG. Auch wenn die Freistellung nicht aufgrund der Klausel erfolgen durfte, so hätte das LAG dennoch weitere Feststellungen treffen müssen, ob eine Freistellung nach den allgemeinen Grundsätzen möglich war.

Für Arbeitnehmer verbleibt aber die gute Nachricht, dass sich Arbeitgeber das Recht zur Freistellung nicht schlicht vertraglich vorbehalten können.

(Dem Artikel liegt die Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 – zu Grunde)

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