Kündigung

Fristlose Kündigung wegen gekaufter AU

10.12.2025 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden im Internet an einigen Stellen zum Kauf angeboten.

Das Internet bietet schnellen Zugang zu allen möglichen Produkten. Selbst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) werden dort an einigen Stellen zum Kauf angeboten. Dass sich ein derartiger Erwerb aber bitter rächen kann, musste ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im September 2025 schmerzhaft feststellen.

Der Entscheidung des LAG liegt eine Kündigungsschutzklage zu Grunde. Der Kläger meldete sich 2024 bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig krank. Die entsprechende Bescheinigung, welche er seinem Arbeitgeber vorlegte, erwarb er auf einer Internetseite. Dort füllte er nur einen Fragebogen zu den Symptomen aus und gab an, welche Medikamente er zu der Zeit einnahm. Zu keiner Zeit fand ein Austausch mit einem Arzt statt, weder persönlich, telefonisch noch digital.

Auf der Webseite wurden verschiedene Bescheinigungen angeboten. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bescheinigungen ohne jede Form von Kommunikation mit einem Arzt einen geringeren Beweiswert hätten. Weiterhin wurden Ratschläge erteilt, wie die Bescheinigung beim Arbeitgeber einzureichen sei und wie man sich absichern könne.

Dem Arbeitgeber kamen letztlich Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung. Er prüfte, ob es sich um einen Arzt handelte. Ferner versuchte er erfolglos, über den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abzurufen. Diese lagen jedoch nicht vor. Kurze Zeit später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das LAG entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Zudem habe er sich die AU erschlichen.

Die Bescheinigung erwecke wahrheitswidrig den Eindruck, aufgrund ärztlichen Kontakts zustande gekommen zu sein. Der Beweiswert der Bescheinigung sei darüber hinaus erschüttert, da sie nicht ordentlich auf Basis einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt worden sei. Zudem sei auf der Webseite auf den geringeren Beweiswert der Bescheinigung hingewiesen worden. Ferner konnte die Bescheinigung käuflich erworben werden, wozu lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens nötig gewesen sei. Aufgrund der Erschütterung des Beweiswerts der AU hätte der Kläger seine Krankheitszeiten ausführlich darlegen müssen. Er hatte jedoch nur recht pauschal seine Symptome geschildert. Dies reichte dem Gericht im vorliegenden Fall nicht aus.

Eine vorige Abmahnung hielt das Gericht, anderes als das Arbeitsgericht in erster Instanz, aufgrund der Schwere des Verstoßes für entbehrlich.

Arbeitnehmer sollten sich somit klar machen, dass die Nutzung unseriöser Angebote im Internet schwerwiegende Folgen haben kann!

(Dem Artikel liegt das Urteil des LAG Hamm vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25 - zu Grunde)

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