Inwiefern können christliche Krankenhäuser aufgrund ihrer Lehre dem medizinischen Personal Vorgaben bei der Behandlung von Patienten machen? Diese Frage stellt sich insbesondere beim Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen.
Hiermit musste sich vor Kurzem das Landesarbeitsgericht Hamm befassen. Der Chefarzt eines kirchlichen Krankenhauses hatte von seinem Arbeitgeber zwei Weisungen erhalten: Zum einen durfte er innerhalb des Krankenhauses Schwangerschaftsabbrüche nur in extremen Ausnahmefällen durchführen, namentlich, wenn Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kinde akut bedroht sind und es keine medizinischen mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Zum anderen erhielt der Chefarzt eine Weisung bezüglich seiner Nebentätigkeit in seiner eigenen privaten Praxis. Die Genehmigung zur Nebentätigkeit wurde dergestalt eingeschränkt, dass er künftig keine Schwangerschaftsabbrüche in seiner Praxis durchführen durfte.
Der Chefarzt wandte sich gegen beide Weisungen. Das Arbeitsgericht Hamm entschied im August 2025 noch vollumfänglich zu Gunsten des Krankenhauses und hielt beide Weisungen für wirksam. Hiergegen legte der Chefarzt Berufung ein, sodass nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte. Hier erzielte der Kläger zumindest einen Teilerfolg. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Weisung bezogen auf das Krankenhaus selbst wirksam. Sie verstoße gegen keine Gesetze und entspreche billigem Ermessen. Die zweite Weisung hielt es jedoch für unwirksam. Das pauschale Verbot zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Privatpraxis ohne jede Ausnahme ginge weiter als die Regelung im Krankenhaus. Schärfere Vorgaben bezüglich der Privatpraxis seien aufgrund der vertraglichen Regelung zu der Nebentätigkeit jedoch unzulässig. Das Gericht sah die zweite Weisung somit insgesamt als unwirksam an, sodass der Chefarzt zunächst weiter Schwangerschaftsabbrüche in seiner Privatpraxis durchführen kann.
Der Teilerfolg des Chefarztes hat jedoch mit Problem zu kämpfen. Zum einen hat das Gericht nur anerkannt, dass das pauschale Verbot für die Privatpraxis zu weit ging. Insoweit ist es jedoch durchaus denkbar, dass ein Verbot mit den gleichen Beschränkungen wie im Krankenhaus als wirksam erachtet werden könnte. Zudem wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, sodass der Chefarzt bezüglich der Weisung für das Krankenhaus nicht ohne Weiteres den Rechtsstreit fortführen kann.
(Der Artikel beruht auf der Pressemitteilung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.02.2026 – 18 Sla 685/25 -)