Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt zunächst voraus, dass diese dem Empfänger gegenüber wirksam erklärt wurde. Der Zugang von Kündigungserklärungen bietet dabei immer wieder Anlass zum Streit.
Über einen solchen hatte auch das Hessisches Landesarbeitsgericht (künftig: LAG) im Mai 2025 zu entscheiden. Der Klägerin sollte nach einer Auseinandersetzung mit einem Vorstand des Unternehmens gekündigt werden. Sie wurde hierzu zu einem Gespräch geladen. Während des Gesprächs legte der Vorstand der Klägerin einen Umschlag auf den Tisch mit den Worten „der Form halber“.
Die Klägerin hat behauptet, den Umschlag nicht geöffnet und die Nachricht nicht gelesen zu haben. Rechtlich habe schon kein Zugang vorgelegen. Das Dokument habe ihr nur kurz vorgelegen. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine emotional angespannte Situation handelte.
Die Argumentation überzeugte das LAG nicht. Es entschied zu Gunsten der Beklagten. So konnte eine andere Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Klägerin den Umschlag sehr wohl geöffnet und die Nachricht darin gelesen habe. Der Umstand, dass es sich selbst um eine Arbeitnehmerin der Beklagten handelte, machte sie aus Sicht des Gerichts nicht automatisch unglaubwürdig. Dagegen konnte die Klägerin nicht überzeugend darlegen, was mit dem vorgelegten Schriftstück geschehen war oder was in diesem gestanden haben soll. Daher folgte das Gericht der Darstellung der Beklagten.
Anders als die Klägerin ging es auch davon aus, dass ein Zugang des Schreibens wirksam erfolgt sei. Es reiche insoweit aus, wenn das Schreiben unter Anwesenden dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht wird und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe ablegt, dass der Empfänger es ohne Weiteres an sich nehmen und vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Schreiben lediglich angereicht, aber danach sofort wieder weggenommen würde.
Entsprechend war die Kündigung zur Überzeugung des Gerichts wirksam erklärt worden. Die Kündigung war somit wirksam, sodass die Klägerin mit ihrem Anliegen unterlag. Insoweit handelt es sich um eine wichtige Lektion für Arbeitnehmer, die sich in ungewöhnlichen Situationen auf den fehlenden Zugang einer Kündigung berufen möchten.
(Dem Artikel liegt das Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen vom 30.05.2025 – 10 SLa 1163/24 zu Grunde