Kündigung

Entgeltfortzahlung trotz Erschütterung des Beweiswerts einer AU

24.11.2025 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Arbeitgeber verweigert für die Zeit der Krankschreibung die Entgeltfortzahlung

Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird immer wieder von Arbeitgebern in Zweifel gezogen. Unmittelbare Konsequenz ist häufig, dass die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verweigert wird.

Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu befassen. In dem Verfahren ging es ebenfalls um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Kündigung zum 30.05.2024. Solange sollte er noch seine Arbeitsleistung erbringen. Dies führte zu Verstimmungen beim Kläger, der davon ausgegangen war, nur bis zum 30.04.2024 arbeiten zu müssen, was er seinen Vorgesetzten auch mitteilte. Anfang Mai meldete er sich dann arbeitsunfähig krank. Nach den zwei Wochen nahm er dann noch seinen Resturlaub in Anspruch, sodass er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses effektiv keine Arbeitsleistung mehr erbrachte.

Der Arbeitgeber verweigerte für die Zeit der Krankschreibung die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der AU sei aufgrund der Umstände erschüttert.

In erster Instanz wurde die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung noch abgewiesen. Jedoch kam das LAG in Folge seiner Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis. Es vernahm die behandelnde Ärztin, die die extremen Kopfschmerzen des Klägers in dem durch die AU angegeben Zeitraum bestätigte. Diese Kopfschmerzen seien auch bereits in der Vergangenheit aufgetreten und in der Praxis der Ärztin diagnostiziert worden. Sie konnte den Zeitraum für die AU auch nachvollziehbar darlegen. Zwei Wochen seien bei einem derartigen Leiden durchaus üblich. Von dem Urlaub des Klägers habe sie keine Kenntnis gehabt. Letztlich folgte das LAG den Ausführungen der Ärztin und bestätigte den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung.

Der Sachverhalt zeigt eindrucksvoll auf, dass trotz gravierender Umstände, die gegen den Beweiswert einer AU sprechen, der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch weitere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes, möglich ist.

(Dem Artikel liegt das Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.11.2025 – 3 SLa 138/25 - zu Grunde)

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