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Wo kann ein Betriebsrat für Online-Lieferdienste gegründet werden?

12.02.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Beispiele hierfür sind Lieferdienste wie Lieferando oder HelloFresh.

Bei klassischen Betrieben ist die Frage, wo ein Betriebsrat gegründet werden kann, relativ leicht zu beantworten. Deutlich komplizierter wird es, wenn es keinen Betrieb im klassischen Sinn gibt. Dies ist beispielweise bei sogenannter „Plattformarbeit“ der Fall. Gemeint sind Unternehmen, die ihre Mitarbeiter allein online lenken. Als Beispiele kommen hierfür Lieferdienste wie Lieferando oder HelloFresh in den Sinn.

Derartige Unternehmen teilen ihren Einsatzbereich häufig in zwei Kategorien auf: Sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagsbasen) und sogenannte „Remote-Cities“ (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden keine Büroräume unterhalten. Die Kommunikation mit den Fahrern läuft rein digital ab. In den Hub-Cities werden dagegen auch Verwaltungs- und Bürotätigkeiten ausgeübt. Der Personalbereich an sich ist beim Unternehmenssitz verortet.

Das Bundesarbeitsgericht (künftig: BAG) musste sich nun in mehreren Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, wo in einer solchen Konstellation ein Betriebsrat gegründet werden kann. Anlass des Verfahrens war die Gründung von Betriebsräten in mehreren Remote-Cities. Diese Wahlen wurden vom Arbeitgeber angefochten. Zur Begründung führte der Arbeitgeber an, dass kein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts bei den Remote-Cities vorliege.

Hiergegen wandten sich wiederum die Arbeitnehmer. Zuletzt gab nun aber das BAG dem Arbeitgeber Recht. Zwar könne unter Umständen auch in einzelnen Betriebsteilen eine Betriebsrat gebildet werden. Ein Betrieb benötige jedoch ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dies gelte auch bei Arbeitsverhältnissen, welche weitestgehend digital durchgeführt werden. Die Remote-Cities erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet und die Aufstellung eines eigenen Dienstplanes reiche nicht aus.

Aufgrund der Entscheidung dürfte es im Falle von Plattformarbeit somit künftig schwer werden, einen ortsnahen Betriebsrat zu gründen.

(Dem Artikel liegt die Pressemitteilung zu den Beschlüssen des BAG vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24 -; -7 ABR 26/24 –; – 7 ABR 40/24 - zu Grunde)

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