Eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln sollte Arbeitnehmern zu denken geben. Das LAG Köln hat am 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23, entschieden, dass ein Arbeitnehmer für die Detektivkosten haftet, die seinem Arbeitgeber entstanden sind.
Hintergrund dieser Entscheidung waren Unregelmäßigkeiten in der Arbeitszeiterfassung des betroffenen Arbeitnehmers. Dieser arbeitete bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrausweisprüfer. Es stand der Verdacht im Raum, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit, d. h. bei laufender Zeiterfassung, tatsächlich nicht gearbeitet hatte. Stattdessen hatte er private Termine wahrgenommen, wie beispielsweise einem Besuch beim Friseur oder im Fitnessstudio. Als der Arbeitgeber auf diesen Umstand hingewiesen wurde, beauftragte er zwecks Nachweisbarkeit eine Detektei.
Die Detektei überwachte den Arbeitnehmer zunächst unregelmäßig und konnte die im Raum stehenden Vorwürfe bestätigen. Daraufhin wurde die Detektei beauftragt, den Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 14 Tagen zu überwachen. Hierbei konnte der Verdacht des Arbeitgebers bestätigt werden. Der Arbeitnehmer machte längere Pausen als er in die Zeiterfassung eintrug. Der Arbeitnehmer hielt sich auch, ohne einen entsprechenden Eintrag in das Zeiterfassungssystem vorzunehmen, während der Arbeitszeit bei seiner Freundin oder in diversen Bäckereien bzw. Cafés auf.
Die Detektei hat für diese Observierung eine Rechnung in Höhe von ca. 21.000,00 € netto in Rechnung gestellt.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund wegen Arbeitszeitbetruges. Zugleich machte er die Kosten für die Observierung als Schadensersatz geltend. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage und machte u. a. geltend, dass die Ergebnisse der Observierung dazu nicht hätten verwertet werden dürften. Er berief sich auf ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Dies bedeutet, dass Beweise, die in rechtswidriger Weise erlangt wurden, im Prozess nicht verwendet werden dürfen. Dies betrifft grundsätzlich auch heimliche Foto- oder Videoaufnahmen, wie sie bei Observierungen regelmäßig angefertigt werden.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage in erster Instanz ab. Daraufhin ging der Arbeitnehmer in Berufung. Das LAG Köln schloss sich allerdings den Ausführungen der Vorinstanz an.
Im Hinblick auf Verwertbarkeit der Observierungsergebnisse entschied das LAG Köln, dass hier kein Beweisverwertungsverbot vorläge. Zum einen sei die Observierung nur im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt und es sei nur dokumentiert worden, was jeder Passant hätte sehen können. Es habe sich nicht um eine totale Überwachung gehandelt.
Daher dürften die Ergebnisse der Observierung für eine Kündigung und auch im Prozess verwendet werden.
Das LAG Köln sprach dem Arbeitgeber darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Erstattung der Detektivkosten zu. Es entschied, dass der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall berechtigterweise eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen durfte. Es lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Verdacht des Arbeitszeitbetruges vor, sodass der Arbeitgeber eine Detektei mit der Tatsachenermittlung beauftragen durfte. Hier ist es wichtig, dass der Arbeitgeber nur solche Kosten erstattet verlangen darf, die tatsächlich erforderlich waren. Da der Arbeitnehmer die Kosten der Höhe nach nicht in Frage gestellt hat, muss er nunmehr die Detektivkosten in voller Höhe tragen. Hintergrund ist auch, dass er eines vorsätzlichen Arbeitszeitbetruges überführt wurde, er also wissentlich gehandelt hat. Die ausgesprochene Kündigung hatte Bestand.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit tunlichst ordnungsgemäß dokumentieren sollten. Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt und kann zu erheblichen Folgekosten führen, wie die vorliegende Entscheidung deutlich macht