Kündigung

Versetzung auch ins Ausland möglich

11.05.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Die Versetzung eines Piloten ins Ausland ist zumutbar.

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer auf Grund seines Direktionsrechts auch ins Aus-land versetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.11.2022, Az. 5 AZR 336/21, entschieden. Die Versetzung muss dem Arbeitnehmer jedoch im Einzelfall zumutbar sein.

Dem Urteil zugrunde lag die Klage eines Piloten, der bei einer bekannten irischen Billigairline angestellt war. Der Pilot war zunächst am Flughafen Nürnberg stationiert. Nachdem die Airli-ne die Station am Flughafen Nürnberg schloss, wurde er zur Station am Flughafen Bologna versetzt. Arbeitsvertraglich war zwar die Möglichkeit der Versetzung an andere Orte vorgese-hen. Der Pilot war jedoch der Ansicht, dass diese Versetzungsklausel keine Versetzung ins Ausland ermögliche. Zudem habe er durch die Versetzung nach Italien Gehaltseinbüßen in Höhe von mehreren zehntausend Euro erlitten, da er nicht mehr nach dem deutschen Tarif-vertrag bezahlt werde.

Das BAG folgte den Argumenten des Piloten nicht und hielt die Versetzung für wirksam. Es entschied, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts grundsätzlich auch dauerhaft ins Ausland versetzen könne. Dies sei jedenfalls dann möglich, wenn im Arbeitsvertrag weder ausdrücklich noch den Umständen nach konkludent ein bestimmter inländischer Arbeitsort vereinbart sei. Im Arbeitsvertrag des Piloten war explizit eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers sei damit bezüglich des Arbeitsortes nicht auf das Gebiet der BRD beschränkt.

Die Versetzung sei dem Piloten auch zumutbar: Sie beruhe auf der unternehmerischen Ent-scheidung der Airline, die Station am Flughafen Nürnberg vollständig aufzugeben. Ein Einsatz des Piloten an einem anderen deutschen Standort oder als mobiler Pilot sei nicht realisierbar gewesen. Auch der Wegfall der höheren Vergütung führe nicht dazu, dass die Weisung unbillig sei. Da der Arbeitsvertrag generell eine Bezahlung auf Grund der regionalen Vereinbarungen vorsehe, habe die Versetzung keinen Einfluss auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt.

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