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Benachteiligung beim Gehalt: Es zählt nicht nur der Mittelwert

24.11.2025 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Mitarbeiter haben keinen direkten Auskunftsanspruch über das Gehalt einzelner Kollegen

Das Europarecht schreibt den EU-Staaten vor, dass Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit grundsätzlich das gleiche Entgelt zu zahlen ist.

Deutschland erfüllt diesen Auftrag in erster Linie durch das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Es verbietet zum einen die Benachteiligung beim Gehalt aufgrund des Geschlechts Zum anderen gibt das Gesetzt den Beschäftigten bei größeren Unternehmen einen Informationsanspruch über den Mittelwert der Gehälter. Der genaue Umfang der Ansprüche Betroffene führt aber immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Ein solcher Fall lag auch einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.10.2025 zu Grunde. Die Klägerin arbeitet bei Daimler Trucks als Abteilungsleiterin. Ihr fielen Gehaltsunterschiede zu ihrem männlichen Kollegen auf. Sie verklagte daraufhin ihre Arbeitgeberin auf die Zahlung eines gleichen Gehalts.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart hatte zunächst entschieden, dass der Klägerin zwar eine Entschädigung zusteht. Es orientierte sich aber am Mittelwert für männliche Abteilungsleiter und nicht an dem Gehalt eines konkreten Kollegen, welches der Klägerin bekannt war.

Das BAG widersprach dem und stellte erneut im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts fest, dass es ausreiche, wenn die Klägerin einen einzelnen Mitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeit benennen könne, der mehr verdient. Dies reiche für die Vermutung einer Diskriminierung.

Sobald die Vermutung im Raum stehe, müsse der Arbeitgeber sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung darlegen. Sofern solche Gründe nicht dargelegt werden können, bestehe ein Anspruch auf das gleiche Gehalt des bekannten Kollegen und nicht nur des Durchschnittswerts.

Das BAG entschied den Fall jedoch noch nicht abschließend, sondern verwies ihn an das LAG Stuttgart zurück. Dort muss der Arbeitgeber nun darlegen, ob es sachliche Gründe für die ungleiche Bezahlung gibt. Umgekehrt hat auch die Klägerin noch einmal Gelegenheit, ein höheres Gehalt bei Kollegen nachzuweisen.

Zusammenfassend lässt sich für Betroffene festhalten, dass diese sich nicht auf das durchschnittliche Gehalt verweisen lassen müssen, wenn ihnen ein konkreter Kollege mit vergleichbarer Tätigkeit bekannt ist, der mehr verdient. Sie haben jedoch nach wie vor keinen direkten Auskunftsanspruch über das Gehalt einzelner Kollegen. Entsprechende Informationen müssen im Zweifel im direkten Austausch mit den Kollegen erlangt werden.

(Dem Artikel liegt das Urteil des BAG vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 – zu Grunde)

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