Kündigung

Auf welches Datum ist das Arbeitszeugnis auszustellen?

17.10.2025 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis.

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 05.12.2024 – 6 SLa 25/24) mit der Frage beschäftigt, auf welches Datum ein Arbeitszeugnis auszustellen ist bzw. ausgestellt werden darf.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis erteilt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem einfachen Zeugnis mit Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit sowie einem qualifizierten Zeugnis, das sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Ein wesentlicher Grundsatz ist hierbei das Prinzip der Zeugniswahrheit. Der Inhalt des Zeugnisses muss den Tatsachen entsprechen.

Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis, wobei letzteres wegen der höheren Aussagekraft bevorzugt wird. Der Zeugnisanspruch ist durch den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst erfüllbar, wenn der Arbeitnehmer dieses Wahlrecht ausgeübt hat. Das Wahlrecht gilt zugunsten des qualifizierten Arbeitszeugnisses als ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer überhaupt ein Zeugnis fordert.

Endet ein Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, einigen sich die Parteien regelmäßig vor dem Arbeitsgericht im Wege eines Vergleichs. In diesem Vergleich wird häufig auch die Erteilung des Arbeitszeugnisses mitgeregelt.

Anhand des Zeugnisdatums kann ein künftiger Arbeitgeber gegebenenfalls den Rückschluss ziehen, dass sich der Arbeitnehmer und vormalige Arbeitgeber nicht einvernehmlich getrennt haben. Daher sind Arbeitnehmer sehr daran interessiert, dass ihnen ein Zeugnis unter dem Datum des letzten Arbeitstages erteilt wird, um keine negativen Rückschlüsse zu ermöglichen.

Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden:

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zum 28.02. gekündigt. Daraufhin hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben und sich mit seinem Arbeitgeber unter dem 28.03. vergleichsweise geeinigt. Der Vergleich sah neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02. die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“ vor. Der Arbeitgeber erteilte sodann im April ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, allerdings nicht unter dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern unter dem Datum der tatsächlichen Ausstellung („Im April“).

Hiergegen ging der Arbeitnehmer sodann vor dem Arbeitsgericht Aachen vor und verlangte, dass das Zeugnis auf Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berichtigt werde. Er begründete dies damit, dass ansonsten ein künftiger Arbeitgeber Rückschlüsse darauf ziehen könne, dass er mit seinem bisherigen Arbeitgeber über das Zeugnis einen Rechtsstreit geführt habe. Darüber hinaus sei es im Arbeitsleben üblich, dass Zeugnisse auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Köln.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berichtigung des Ausstellungsdatums des Zeugnisses auf das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es entspreche der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass das Zeugnis grundsätzlich unter dem Datum der tatsächlichen Ausfertigung auszustellen sei oder jedenfalls ausgestellt werden dürfe. Zwar sei es in der Arbeitswelt mittlerweile üblich, das Arbeitszeugnis auf das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Auch könne im Vergleich vereinbart werden, dass das Zeugnis das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen muss.

Im vorliegenden Fall sei die Situation aber eine andere:

Der Vergleich enthalte keine Regelung darüber, welches Datum das Zeugnis tragen müsse. Daher ergebe sich aus dem Vergleich selbst kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausstellungsdatum.

Der Kläger habe des Weiteren bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis nicht ausgeübt, weil er kein Zeugnis verlangt habe. Daher habe der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ob der Kläger ein einfacher oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünscht. Diese Wahl habe der Kläger erst im Rahmen des Vergleichs getroffen. Die anschließende Zeugniserteilung binnen weniger als 8 Wochen seit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln noch keinen so langen Zeitraum dar, dass hieraus von einem künftigen Arbeitgeber des Klägers negative Rückschlüsse eingezogen werden könnten. Das Zeugnis sei hierdurch nicht entwertet. Insbesondere lasse der Zeitraum von ca. 8 Wochen nicht zwingend den Schluss auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zu. Vielmehr sei ein Zeitraum von ca. 4 bis 8 Wochen auch auf Verzögerungen in der Personalabteilung aufgrund von Arbeitsdichte, Krankenstand oder Urlaubszeit rückführbar.

In einem gerichtlichen Vergleich sollte daher zwingend das Zeugnisdatum mitgeregelt werden.

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