Kündigung

Verjährung von Urlaub - Entscheidung Bundesarbeitsgericht.

05.04.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Unter welchen Voraussetzungen verjährt der Urlaubsanspruch

Am 20.12.2022 hat das Bundesarbeitsgericht über die Frage entschieden, unter welchem Voraussetzungen ein Urlaubsanspruch verjährt (Aktenzeichen: 9 AZR 266/20).

Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, die von 1996 bis 2017 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin geltend, dass ihr aus den vergangenen Jahren noch 101 Urlaubstage zustünden, deren Abgeltung in Geld sie beanspruchte.

Der Arbeitgeber berief sich unter anderem auf Verjährung. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun jedoch, dass der Arbeitnehmerin ihr Urlaub noch zustand, er also nicht verjährt war.

Grundsätzlich verfällt ein Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres, spätestens mit dem Ablauf des dritten Monats des Folgejahres. Besondere Regeln gelten für Langzeiterkrankte. Der Urlaub verfällt aber regelmäßig nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat und den Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Urlaub vor dem Verfall zu nehmen. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaub nicht.

Vom Verfall zu unterscheiden ist die Verjährung. Ansprüche verjähren grundsätzlich mit einer Frist von drei Jahren. Bislang war umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer keine Hinweise erteilt hat. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht – nach vorheriger Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof – nun klargestellt, dass auch die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen. Unter Umständen können sich so über viele Jahres Urlaubsansprüche ansammeln, wenn Arbeitgeber ihrer Hinweispflicht nicht nachkommen.

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