Kündigung

Landesarbeitsgericht: Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit Null

23.03.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

In einer viel beachteten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 12.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20) geurteilt, dass für die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null befinde, kein Urlaubsanspruch entstehe.

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie über mehrere Monate hinweg in Kurzarbeit Null war. Sie war der Ansicht, sie habe trotzdem einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, weil die Kurzarbeit im Interesse der Arbeitgeberin erfolgt sei und die Arbeitnehmerin jederzeit damit habe rechnen müssen, wieder zur Arbeit aufgefordert zu werden. Die Arbeitgeberin trat dem entgegen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Urlaub um die Zeit von Kurzarbeit Null anteilig zu kürzen sei. Urlaub, so das Gericht, diene der Erholung von tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung. Da während Kurzarbeit keine Arbeitsleistung erbracht werde, müsse sich der Arbeitnehmer auch nicht erholen. Dies gelte unabhängig davon, wodurch die Kurzarbeit veranlasst worden sei.

Die Frage ist bislang umstritten. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, sodass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall noch möglich ist.

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