Kündigung

Update: Kündigung wegen Beleidigungen in einer Chatgruppe?

08.09.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

BAG - Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtrechtfertigt!

Beleidigende Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe können eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies hat das BAG mit seinem Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23, entschieden. Damit erteilte es der Ansicht des LAG Niedersachsen eine Absage, welches die Kündigungen für unwirksam erachtet hatte. Nach dem BAG könne sich eine aus sieben Mitgliedern bestehende private Chatgruppe, in der stark beleidigend über Vorgesetzte und andere Kollegen Äußerungen getätigt werden, nicht ohne Weiteres auf eine Vertraulichkeitserwartung berufen.

Der Entscheidung zugrunde lagen die Kündigungsschutzklagen mehrerer Mitglieder einer WhatsApp-Gruppe. Diese bestand aus sieben Mitarbeitern eines Unternehmens, die langjährig befreundet und teilweise auch miteinander verwandt waren. In der Gruppe tauschten sie unter anderem stark beleidigende, hetzerische und gewalttätige Äußerungen über andere Kollegen und das Unternehmen insgesamt aus. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mehrerer Mitglieder der Chatgruppe außerordentlich fristlos.

Die Gekündigten wehrten sich hiergegen zunächst erfolgreich: Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben den Kündigungsschutzklagen statt. Die Vorinstanzen waren von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung der Kläger ausgegangen. Die Äußerungen gegenüber Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen genössen besonderen Schutz. Dies gelte selbst bei beleidigenden Äußerungen, wenn eine Unterhaltung auf Vertraulichkeit angelegt sei und die Teilnehmer davon ausgehen durften, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden.

Das BAG zweifelte hingegen daran, dass die Vertraulichkeitserwartung berechtigt war. Dies sei dann der Fall, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen Schutz einer vertraulichen Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Hätten die Nachrichten wie im vorliegenden Fall einen beleidigenden und menschenverachtenden Inhalt über Betriebsangehörige, so müsse besonders dargelegt werden, warum die Arbeitnehmer eine Vertraulichkeit erwarten durften.

Das BAG verwies die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück. Die Arbeit-nehmer werden nunmehr vor dem LAG darlegen müssen, warum sie angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmit-glieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen an-gelegten Mediums davon ausgingen, der Inhalt der Nachrichten werde von keinem Gruppen-mitglied an einen Dritten weitergegeben.

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