Kündigung

Schlussformel im Zeugnis

16.09.2022 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Nach Ansicht des BAG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Schlussformel.

Viele Arbeitszeugnisse enden mit einer Schlussformel, die zumeist aus einer Bedauerns-, Dankes – und Wunschformel besteht. Diese kann in etwa lauten: „Wir bedauern das Ausscheiden von Frau X, danken ihr für die bisherige gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für ihren künftigen beruflichen und privaten Werdegang weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“

Nach Ansicht des BAG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche Schlussformel in das Arbeitszeugnis aufnimmt. Diese Rechtsprechung hat das BAG mit seinem Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21, abermals bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger, der bei der Beklagten als Personaldisponent beschäftigt gewesen war, zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhalten. Das anschließende Kündigungsschutzverfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dieser Vergleich sah zum einen vor, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Zum anderen sollte der Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis erhalten. Das daraufhin erteilte Arbeitszeugnis enthielt jedoch lediglich eine befriedigende Leistungsbeurteilung und keine Schlussformel. Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage, diesmal auf eine entsprechende Korrektur des Zeugnisses. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das Landgericht – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG – der Klage stattgab.

In der dritten Instanz lehnte das BAG den Anspruch erwartungsgemäß ab: Es bestehe keine Pflicht des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen. Das Arbeitszeugnis habe den Zweck, als Beurteilungsgrundlage für spätere Arbeitgeber zu dienen. Hierzu trage die Schlussformel nur unwesentlich bei. Denn der materielle Aussagegehalt der Schlusssätze beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten wiederhole. Zudem würde eine entsprechende Pflicht die negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers verletzen. Wäre die Schlussformel notwendiger Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses, so wäre der Arbeitgeber zur Offenbarung seiner Gefühle verpflichtet. Auch wenn die Formulierung in der Schlussformel lediglich floskelhaft sei, enthalte sie überprüfbare innere Tatsachen. Daher würde ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel gegen Art. 5 GG verstoßen. Denn der Arbeitgeber habe die Freiheit, keine Meinung äußern zu müssen

Dementsprechend bleibt das BAG weiterhin bei seiner Linie, einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis abzulehnen. Bei Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte daher im Rahmen der Zeugnisregelung auf eine explizite Vereinbarung bezüglich der Aufnahme einer Schlussformel geachtet werden.

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