Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, hat er die Möglichkeit, sich diese Urlaubstage gutschreiben zu lassen. Für eine Quarantäne während des Urlaubs gelte dies jedoch nicht, so der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2023, Az. C-206/22.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub im Dezember 2020 zu Hause in Quarantäne verbringen musste. Zuvor hatte er Kontakt mit einem Corona-positiven Kollegen gehabt. Um seine Mitbewohner nicht anzustecken, isolierte er sich auch innerhalb seines Haushalts. Im Anschluss verlangte der Arbeitnehmer, dass ihm diese Urlaubstage zurückgewährt werden. Das angerufene Arbeitsgericht Ludwigshafen wandte sich daraufhin an den EuGH.
Dieser bestätigte, dass in Quarantäne verbrachte Urlaubstage nicht gutgeschrieben werden müssen. Mit dem Jahresurlaub solle dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Bei einer Erkrankung würden diese Zwecke verfehlt, bei einer Quarantäne jedoch nicht. Folglich sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solche Nachteile auszugleichen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind, dass er seinen Urlaub nicht uneingeschränkt und wie gewünscht nutzen konnte.
Das Urteil ist jedoch nur für Altfälle relevant, denn nach der seit 17.09.2022 geltenden Rechtslage stellt sich das Problem nicht mehr: Nach der Neuregelung des § 59 IfSG werden Tage der verpflichteten Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet. Daher erhalten Arbeitnehmer seitdem Urlaubstage zurück, die sie in Quarantäne verbringen mussten.