Kündigung

Corona-Quarantäne im Urlaub

26.08.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Sind Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank und weisen sie diese Erkrankung durch ärztliches Attest nach, werden die Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitgeber muss vielmehr die Urlaubstage nachgewähren, wie § 9 Bundesurlaubsgesetz regelt.

Gilt dies auch, wenn nur eine Corona-Erkrankung samt Quarantäne, jedoch kein ärztliches Attest vorliegt?

Das Arbeitsgericht Bochum hatte jüngst den Fall zu entscheiden, dass eine Arbeitnehmerin im Urlaub positiv auf COVID-19 getestet worden war und sich daraufhin behördlich angeordnet in Quarantäne begeben musste. Jedoch holte die Arbeitnehmerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Das Gericht entschied am 07.07.2021 (Aktenzeichen: 2 Ca 504/21), dass der Arbeitgeber den Urlaub in einem solchen Fall nicht nachgewähren müsse. Denn allein durch die Quarantäne stehe nicht fest, dass die Arbeitnehmerin auch tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Dies müsse gesondert durch ärztliche Bescheinigung belegt werden. An Corona erkrankte Arbeitnehmer sollten daher im Urlaub auch bei einer behördlichen Quarantäne-Anordnung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einholen.

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