Vielfach werden Pflege-, Betreuungs-, und Haushaltsarbeiten von ausländischen Arbeitskräften übernommen, die hierzu im gleichen Haushalt wie die betreute Person wohnen. Dies ist oftmals eine Alternative zum andernfalls notwendigen Umzug in ein Pflegeheim. Die Arbeitskräfte werden dann oftmals von ausländischen Arbeitgebern beschäftigt und stehen im Haushalt der betreuten Person täglich rund um die Uhr zur Verfügung.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.06.2021 (Aktenzeichen: 5 AZR 505/20) entschieden, dass auch diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten sind. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen im Ausland sei.
Im entschiedenen Fall hatte eine bulgarische Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag mit einem bulgarischen Arbeitgeber, wonach sie wöchentlich 30 Stunden leisten sollte. Tatsächlich machte die Arbeitnehmerin jedoch geltend, dass sie sieben Tage wöchentlich 24 Stunden zur Verfügung stehen musste. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass die tatsächlich ausgeführten Arbeiten nur 30 Stunden in Anspruch genommen hätten und zahlte hierfür 950 monatlichen Nettolohn.
Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass auch der Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn zu vergüten sei. Dies gelte auch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Ausland ansässig sei.