Kündigung

Kündigung wegen des Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes

15.10.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 17.06.2021, Az. 11 Ca 10390/20 entschieden, dass das Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes ein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber darstellen kann. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund dessen zu erwarten sind.

Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist nach einem Urteil des ArbG Cottbus vom 17.6.2021 (Az. 11 Ca 10390/20) eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.

Gegenstand des Rechtsstreits war unter anderem eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin war bei der Beklagten als Logopädin angestellt. Der Arbeitgeber ordnete das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an.

Die Arbeitnehmerin weigerte sich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Tragen eines Mundschutzes. Der Arbeitgeber bot ihr daraufhin verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren und die Einlegung von zusätzlichen Pausen an. Als die Arbeitnehmerin mit einem erneuten ärztlichen Attest erschien ohne Maske arbeiten wollte schickte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Hause. Am nächsten Tag erschien die Arbeitnehmerin erneut zur Arbeit und wollte aber keine Maske tragen.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und stellte die Arbeitnehmerin frei. Gegen diese Kündigung hat die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hält die Kündigung für treuwidrig.

Die Kündigung ist nach Ansicht des ArbG nicht treuwidrig. Der Arbeitgeber konnte nach Ansicht des Arbeitsgericht Cottbus zu Recht die Entscheidung treffen, dass während der Behandlung ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2- Umgangsverordnung des Landes Brandenburg war das Tragen eines MNS zwingend vorgeschrieben.

Da keine wirksame Befreiung von der Maskenpflicht vorlag, stellt die Weigerung einen MNS zu tragen eine Arbeitspflichtverletzung dar.

Wichtig für die Praxis: Die Maskenpflicht bleibt weiterhin ein Streitpunkt!

Mit der gerade erfolgten Verlängerung der Wirksamkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24.11.2021 bleiben Streitigkeiten um das Tragen einer Maske an der Tagesordnung. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Berufungsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus aufrechterhalten wird.

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