Kündigung

Kündigung wegen Beleidigungen in Chatgruppe?

19.06.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber hatte Mitgliedern einer WhatsApp-Gruppe die Kündigung ausgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte jüngst über einen Fall von Beleidigungen in einer WhatsApp-Gruppe zu entscheiden (Urteil v. 15.12.2022 – Aktenzeichen 15 Sa 284/22).

Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Kündigungen, die ein Arbeitgeber Mitgliedern einer WhatsApp-Gruppe ausgesprochen hatte. Sieben Mitarbeiter des Unternehmens, die langjährig befreundet und teilweise auch miteinander verwandt waren, hatten gemeinsam eine Chatgruppe unterhalten. In der Gruppe tauschten die Mitarbeiter unter anderem stark beleidigende, hetzerische und gewalttätige Äußerungen über andere Mitarbeiter und das Unternehmen insgesamt aus.

Nachdem eines der Mitglieder dem Arbeitgeber die Chatverläufe zukommen ließ, kündigte der Arbeitgeber mehreren Mitarbeitern aus der Gruppe fristlos.

Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Kündigungen unwirksam waren. Der Arbeitgeber hätte trotz der Äußerungen nicht kündigen dürfen.

Zwar stimmte das LAG dem Arbeitgeber insofern zu, als die Äußerungen ihrem Inhalt nach grundsätzlich geeignet gewesen wären, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Die Besonderheit vorliegend war jedoch, dass die Äußerungen nicht öffentlich, sondern nur gegenüber den sieben Freunden innerhalb der Gruppe getätigt wurden. Denn, so dass Gericht, die Äußerungen gegenüber Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen genießen besonderen Schutz. Dies gilt selbst dann, wenn die Äußerung sonst nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt wäre. Wenn, so das Gericht, eine Unterhaltung auf Vertraulichkeit angelegt ist, und die Teilnehmer davon ausgehen dürfen, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden, genießen sie besonderen Schutz, selbst dann, wenn die Äußerungen wider Erwarten doch an die Öffentlichkeit gelangen. Aufgrund der langjährigen Freundschaft der Beteiligten und der Tatsache, dass die Chatgruppe bereits sein 2014 existierte, durften die Mitglieder darauf vertrauen, dass ihre Äußerungen vertraulich behandelt werden würden. Daher konnten die Arbeitnehmer auch nicht für ihre Äußerungen belangt werden.

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