Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 26.08.2021 (Aktenzeichen: 3 SaGa 13/21) bestätigt, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer anweisen können, aus dem Home-Office wieder zurückzukehren.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zweitweise während der Corona-Pandemie im Home-Office eingesetzt worden war. Im Jahr 2021 erteilte der Arbeitgeber jedoch die Anweisung, wieder in den betrieblichen Büroräumen zu arbeiten. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und unterlag.
Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, kann der Arbeitgeber ihn grundsätzlich frei bestimmen. Er muss dabei jedoch gemäß § 106 Gewerbeordnung im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Vorliegend berief sich der Arbeitnehmer darauf, er müsse seine Arbeit im Home-Office fortsetzen, um der Ansteckungsgefahr im betrieblichen Büro zu entgehen.
Nach Ansicht des Gerichts reichte dies jedoch nicht aus, um ein überwiegendes Interesse zu begründen. Der Arbeitgeber habe dargelegt, warum die Arbeit im Home-Office zu technischen Problemen führe. Außerdem konnte der Arbeitgeber mit Erfolg Datenschutzprobleme im Home-Office geltend machen. Zudem gab es in dem Betrieb ein Hygienekonzept.
Daher nahm das Gericht, jedenfalls in diesem Fall, keine überwiegenden Interessen des Arbeitnehmers an.