Kündigung

Fristlose Kündigung wegen gefälschten Impfpasses

25.05.2022 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Arbeitnehmer legt gefälschten Impfpass vor

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte jüngst mit Urteil vom 18.02.2022 über den Fall einer fristlosen Kündigung (Aktenzeichen: 11 Ca 5388/21) zu entscheiden, nachdem ein Arbeitnehmer einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte.

Das Gericht gab der Arbeitgeberin Recht und befand die Kündigung für wirksam.

Der entschiedene Vorfall hatte sich im November 2021 abgespielt. Der Kläger war als Küchenfachberater bei der Arbeitgeberin, einem Einzelhandelsunternehmen, das Küchen vertrieb, beschäftigt. Ab dem 24.11.2021 galt deutschlandweit die sogenannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz, wonach Arbeitsstätten in der Regel nur genesen, geimpft oder getestet betreten werden durften. Der Arbeitnehmer war weder geimpft noch genesen. Am 23.11.2022 legte er der Arbeitgeberin die Kopie eines Impfausweises vor. Einem Vorgesetzten fiel sodann eine Auffälligkeit bei den im Pass angegebenen Impfstoffchargen auf. Es stellte sich im weiteren Verlauf hinaus, dass der vorgelegte Pass gefälscht war. Die beklagte Arbeitgeberin sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.

Der klagende Arbeitnehmer berief sich in dem Rechtsstreit darauf, dass die Vorlage eines gefälschten Ausweises am 23.11.2022 noch nicht strafbar war. Außerdem habe das Arbeitsverhältnis bereits seit 8 Jahren störungsfrei bestanden, weshalb man ihn zunächst hätte abmahnen müssen.

Das Arbeitsgericht entschied jedoch anders. Der Arbeitnehmer, so das Gericht, habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, die es für die Arbeitgeberin unzumutbar gemacht habe, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Dies gelte unabhängig von der Straflosigkeit des Verhaltens. Das Gericht sah die Pflichtverletzung darin, dass der Arbeitnehmer mit der Vorlage des gefälschten Impfpasses die Gesundheit der anderen im Betrieb gefährdet habe. Da Arbeitgeber wiederum verpflichtet – und damit auch berechtigt – sind, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen, erkannte das Gericht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber anderen Mitarbeitern Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht habe der Arbeitnehmer schwerwiegend verletzt, indem er vorsätzlich die Gesundheit der Anderen gefährdet habe. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, denn angesichts der and en Tag gelegten kriminellen Energie sei für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen, dass das Fälschen eines Dokuments nicht hingenommen werden würde.

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