Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, sind ihm die Urlaubstage gutzuschreiben. Der Urlaub kann dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz. Das Gesetz regelt dies jedoch nur für den Fall ausdrücklich, für den der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beibringt.
Bei einer reinen Quarantäne während des Urlaubs, bei der der Arbeitnehmer sich zwar isolieren muss, z.B. weil er am Corona-Virus erkrankt ist, jedoch nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, ist umstritten, ob der Urlaub dem Arbeitnehmer gutgeschrieben wird.
Die wohl überwiegende Zahl der Arbeitsgerichte waren bislang der Auffassung, dass der Urlaub trotz der Quarantäne – auch bei Corona-Erkrankung - verfällt. Dies wurde vor allem damit begründet, dass §9 BUrlG eben nur die Arbeitsunfähigkeit nennt und Arbeitsunfähigkeit eben nicht bei jeder Corona-Erkrankung gegeben ist. Es sei Privatsache des Arbeitnehmers, wenn er sich während des Urlaubs wegen der Quarantäne nicht frei bewegen könne.
Andere Gerichte hingegen gaben den Arbeitnehmern Recht, denn der Erholungszweck des Urlaubs sei nicht gewährleistet, wenn sich die Arbeitnehmer während des Urlaubs räumlich isolieren müssten.
Der Fall wurde nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich verhandelt (Aktenzeichen: 9 AZR 76/22 (A)). Eine Entscheidung der Streitfrage steht dennoch aus. Mit Beschluss vom 16.08.2022 hat das BAG den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser wird nun zunächst überprüfen, ob es zu der Frage eine zwingende europarechtliche Regelung gibt. Danach ist eine Entscheidung des BAG zu erwarten.