Kündigung

Urteil: Beweislast bei Krankheit nach Kündigung

09.09.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2021 (Aktenzeichen: 5 AZR 149/21) über die Frage der Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Ausspruch einer Kündigung entschieden.

Möchten Arbeitnehmer im Krankheitsfall ihren Lohn erhalten, müssen sie grundsätzlich im Zweifelsfall die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisen. Im Regelfall reicht hierzu die Vorlage eines ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Geklagt hatte nun eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber die Lohnfortzahlung trotz Bescheinigung verweigerte. Hintergrund war, dass die Arbeitnehmerin sich am Tag der (arbeitgeberseitigen) Kündigung krankmeldete. Sie reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Krankheitszeitraum genau den Zeitraum der zweiwöchigen Kündigungsfrist nannte. Im Prozess war die Arbeitnehmerin der Ansicht, dies reiche als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus.

Das BAG entschied anders: Der Beweiswert eines Attests könne erschüttert werden, wenn tatsächliche Umstände feststehen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Als einen solchen hinreichenden Umstand wertete das BAG die Tatsache, dass die behauptete Krankheit genau in den Zeitraum der Kündigungsfrist fiel. Die Arbeitnehmerin musste daher trotz der Bescheinigung nachweisen, dass sie arbeitsunfähig krank war, was ihr nicht gelang.

Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch: Tel.: 0541 - 999 7 444