Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

31.03.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Auftragsmangel infolge der COVID-19-Pandemie kann dazu führen, dass Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen in Erwägung ziehen. Wird die Kündigung ausgesprochen, kann sich der Arbeitgeber aber zur Begründung nicht einfach darauf beschränken, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf.

Dies hat jüngst das Arbeitsgericht Berlin (Urteil v. 05.11.2020 – Aktenzeichen 38 Ca 4569/20) bestätigt. Der Arbeitgeber, so das Gericht, müsse vielmehr konkret darlegen, wie der Betrieb ohne den im Streit stehenden Arbeitsplatz organisatorisch und wirtschaftlich funktionieren soll.

Außerdem muss der Arbeitgeber darlegen, warum der Arbeitsplatz gerade dauerhaft weggefallen ist. Ein nur vorübergehender Wegfall des Beschäftigungsbedarf genügt hier als Begründung nicht.

In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob Kurzarbeit eingeführt wurde, Bedeutung zu: Falls in dem Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, ist dies nach der Rechtsprechung ein Indiz gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Führt der Arbeitgeber also Kurzarbeit ein, wird er Probleme hat, kurze Zeit später eine betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitsmangels zu begründen.

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