Kündigung

Landesarbeitsgericht bestätigt: Auch Pandemierisiko trägt der Arbeitgeber

07.06.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko, also das Risiko, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil es aus betrieblichen Gründen einen Arbeitsausfall gibt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn zahlen muss, obwohl er keine Gegenleistung erhält.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dies im Fall einer umfassenden staatlich angeordneten Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie, die die gesamte Branche betrifft, nicht gelten soll. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers gar nicht annehmen kann und der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auch nirgendwo sonst anbieten kann.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.03.3021 - 8 Sa 674/20) hat jedoch nun bestätigt, dass ebenso wie im Fall höherer Gewalt – etwa Naturkatastrophen – der Arbeitgeber das Risiko trägt. Es sei, so das LAG, nicht klar abgrenzbar, wann eine Schließung eine gesamte Branche betreffe. Zum einen sei nicht eindeutig, wie weit der Begriff der Branche gehe, zum anderen könne eine Schließung einzelne Regionen, ganze Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet treffen.

Es dürfte daher dabei bleiben, dass auch bei einem pandemiebedingten Ausfall eine Regelung über Kurzarbeit Voraussetzung für die Lohnkürzung sein muss.

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