Kündigung

Arbeitnehmer muss außerhalb der Arbeitszeit nicht erreichbar sein.

24.04.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Keine dienstlichen Anrufe oder Nachrichten in der Freizeit.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich in seiner Freizeit weder dienstliche Anrufe entgegennehmen noch auf dienstliche Nachrichten reagieren. Dementsprechend ist er auch nicht verpflichtet, sich über mögliche Änderungen seines Dienstplanes zu informieren.

In dem konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Notfallsanitäter für seinen Arbeitgeber tätig. In einer Betriebsvereinbarung war geregelt, dass einzelne Arbeitnehmer kurzfristig für Sonderschich-ten eingeteilt werden konnten. In diesem Fall konnten die Sonderschichten bis um 20:00 Uhr des Vortrages konkretisiert werden. Eine Rufbereitschaft war mit dem Arbeitnehmer hingegen nicht vereinbart.

Der Arbeitgeber teilte in zwei Fällen den Arbeitnehmer an einem für diesen arbeitsfreien Tag zu einer jeweils zu leistenden Sonderschicht für den nächsten Tag ab 06:00 Uhr ein. Der Arbeitgeber versuchte, die Dienstplanänderung dem Arbeitnehmer sowohl telefonisch als auch per SMS mitzu-teilen. Er konnte den Arbeitnehmer jedoch nicht erreichen. Am nächsten Tag erschien der Arbeit-nehmer nicht zur geänderten Arbeitszeit um 6:00 Uhr, sondern erst zum üblichen Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr. Der Arbeitgeber sah dies als unentschuldigtes Fehlen an. Daher erteilte er dem Ar-beitnehmer eine Abmahnung wegen Verspätung und zog die fehlenden Stunden vom Arbeitszeit-konto des Arbeitnehmers ab.

Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage und erklärte, dass er die Mitteilungen seines Arbeitge-bers nicht rechtzeitig gelesen habe, da er sein Handy auf lautlos gestellt habe. Nachdem die Klage in der ersten Instanz erfolglos blieb, gab das LAG Schleswig-Holstein dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz Recht. Das LAG argumentiert mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Dieser habe ein „Recht auf Unerreichbarkeit“ und sei daher nicht verpflichtet, sich außerhalb seiner Arbeitszei-ten nach dem Dienstplan zu erkundigen. Der Arbeitgeber habe daher mit einer Kenntnisnahme der Mitteilung der Arbeitszeitänderung auch erst am Folgetag um 07:30 Uhr rechnen dürfen. Die Wei-sung bezüglich der Sonderschicht habe daher den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig erreicht.

Gegen dieses Urteil hat der Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht den Fall beurteilt.

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