Arbeitnehmer müssen auch nach Feierabend Änderungen ihres Dienstplans per SMS oder E-Mail zu Kenntnis nehmen. Dies hat BAG im Falle eines Rettungssanitäters in seinem Urteil vom 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/22, klargestellt.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Rettungssanitäters, der sich Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen wollte. Diese hatte ihm sein Arbeitgeber mit der Begründung abgezogen, dass er in zwei Fällen zu spät zur Arbeit erschienen sei. In beiden Fällen war zuvor der Schichtplan des Arbeitnehmers geändert worden. Grundlage für diese Änderungen war eine Betriebsvereinbarung. Diese sah vor, dass die Arbeitnehmer zu Sonderschichten eingeteilt werden konnten, die bis um 20:00 Uhr des Vortages konkretisiert werden können.
Der Arbeitgeber hatte versucht, den Rettungssanitäter telefonisch über den geänderten Dienstplan zu informieren. Nachdem dies erfolglos blieb, teilte er ihm die Änderung per E-Mail und per SMS mit. Tatsächlich erschien der Rettungssanitäter jedoch nicht zum geänderten Schichtbeginn um 06:00 Uhr, sondern er erklärte erst um 07:30 Uhr seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme. Er begründete dies damit, dass er die Änderungen erst nach Schichtbeginn zu Kenntnis genommen habe. Denn er habe sein Handy zwischen den Dienstzeiten lautlos gestellt, um sich um seine Kinder kümmern zu können.
Das LAG Schleswig-Holstein als Vorinstanz gab dem Rettungssanitäter mit der Begründung Recht, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, seine Freizeit zu unterbrechen, um eine dienstliche SMS aufzurufen. Diesem trat das BAG nun deutlich entgegen: Der Rettungssani-täter habe von der Betriebsvereinbarung Kenntnis gehabt, nach der sein Arbeitgeber die Ar-beitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren könne. Daher sei er verpflichtet gewesen, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. Er sei gerade nicht verpflichtet gewesen, den ganzen Tag aufs Handy zu schauen und sich dienstbereit zu halten. Es hätte vielmehr ausgereicht, wenn er sich ab 20:00 Uhr des Vortages über seinen Schichtplan informiert hätte.
Durch die Kenntnisnahme des Schichtplans werde auch nicht die gesetzliche Ruhezeit unterbrochen. Der Moment der Kenntnisnahme stelle sich als zeitlich derart geringfügig dar, dass auch insoweit von einer ganz erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung der freien Zeit nicht ausgegangen werden kann. Der Arbeitgeber sei daher berechtigt gewesen, wegen der verspäteten Arbeitsaufnahme die Minusstunden vom Arbeitszeitkonto abzuziehen.