Das LAG Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 02.07.2024, Az. 19 Sa 1150/23, über die Angemessenheit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis und die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit.
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag über ein Jahr, in dem eine viermonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen festgelegt wurde. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Probezeit. Hiergegen legte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die vereinbarte verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit unwirksam sei, da die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Befristung und der Art der Tätigkeit unangemessen sei. Daher seien die allgemeinen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB anwendbar.
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte in zweiter Instanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es gebe zwar keine feste Vorgabe für das Verhältnis von Befristungs- und Probezeitdauer, jedoch konnte die Beklagte nicht überzeugend erklären, warum das festgelegte Verhältnis von einem Drittel der Befristungsdauer gerechtfertigt sein sollte. Daher wurde die Regelung als unvereinbar mit dem gesetzlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 TzBfG beurteilt. Trotz dieser Unwirksamkeit blieb der Arbeitsvertrag im Übrigen gültig, und es galt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB.
Für die Praxis bedeutet dies, dass vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags stets geprüft werden sollte, ob überhaupt eine ordentliche Kündigung während der Befristung möglich sein soll. Eine solche Kündigung erfordert eine ausdrückliche vertragliche Regelung, da sie ansonsten gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nicht zulässig ist. Zudem kann eine Probezeit vereinbart werden, deren Dauer jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stehen muss, da eine verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit vorgesehen ist. Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, dass eine viermonatige Probezeit bei einem befristeten Vertrag von nur einem Jahr unangemessen ist. Daher ist eine sorgfältige Abwägung notwendig, um eine angemessene Probezeit zu vereinbaren.