Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zuge eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs trennen, wird häufig auch eine sogenannte Zeugnisklausel aufgenommen. Diese besagt regelmäßig, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu erteilen hat. Zuweilen wird auch ein Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers vereinbart. Aus solchen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis entweder überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt hat.
Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Beschluss vom 19.02.2026 – 9 Ta 319/25 zu entscheiden.
Zugrunde lag ein einfacher Sachverhalt: Die Arbeitsvertragsparteien hatten sich im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ erteilt und der Arbeitnehmer hierzu ein Vorschlagsrecht erhält. Nachdem der Arbeitnehmer sein Vorschlagsrecht ausgeübt hatte, erteilte der Arbeitgeber lediglich ein Zeugnis, das u. a. nicht auf dem Geschäftspapier ausgestellt worden war und auch nicht über einen Briefkopf verfügte.
Daraufhin leitete der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung ein. Das zuständige Arbeitsgericht verhängte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € ein, ersatzweise Zwangshaft. Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichtes legte der Arbeitgeber sofortige Beschwerde zum LAG Hamm ein. Hierzu behauptete er lediglich, ohne dies weiter zu belegen, dass er das Zeugnis entsprechend dem Vorschlag des Arbeitnehmers sowie auf Geschäftspapier erteilt habe. Der Arbeitnehmer bestritt, ein entsprechendes Zeugnis auf Geschäftspapier erhalten zu haben.
Das LAG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück und wiederholte die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis: Durch die äußere Form eines Arbeitszeugnisses darf beim Empfänger nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Ein Arbeitszeugnis muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem sich Name und Anschrift des Ausstellers erkennen lassen. Falls der Arbeitgeber über einen Firmenbogen verfügt und diesen im Geschäftsleben benutzt, ist für das Zeugnis entsprechendes Firmenpapier zu benutzen.
Arbeitgeber sind gut beraten, diese Mindestanforderungen einzuhalten, um nicht Gefahr zu laufen, wegen „bloßer Formalien“ ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft zu riskieren.
(Dem Artikel liegt der Beschluss des LAG Hamm vom 19.02.2026 – 9 Ta 319/25 – zu Grunde)