Zwischenzeugnis

Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

18.06.2026 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

LAG Köln: Bewerbungsabsicht genügt als triftiger Grund

Im laufenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Anders als das sogenannte Endzeugnis, das zum Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. nach dessen Beendigung auf den Beendigungszeitpunkt ausgestellt wird, wird ein Zwischenzeugnis häufig von Arbeitnehmern angefordert, wenn sie Auskunft über ihre derzeitige Verhaltens- und Leistungsbewertung erhalten oder sich mit dem Zwischenzeugnis bewerben wollen.

Ebenso wie die Erteilung eines (End-)Zeugnisses ist auch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Arbeitgeber mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, sodass Arbeitgeber sich zuweilen weigern, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25 zu entscheiden.

Der seit mehreren Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer war länger arbeitsunfähig erkrankt gewesen und verlangte nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ein Zwischenzeugnis. Dies begründete er damit, dass er aufgrund seiner längeren Erkrankung und der daraus resultierenden Einschränkungen eine aktuelle Beurteilung seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen erhalten wolle. Der Arbeitgeber lehnte die Erteilung ab. Daraufhin wiederholte der Arbeitnehmer sein Verlangen und begründete dies damit, dass er sich derzeit beruflich neu orientiere und Unterlagen zusammenstelle, wofür er das Zeugnis als Nachweis seiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen benötige. Der Arbeitgeber blieb bei seiner ablehnenden Haltung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er die Behauptungen des Arbeitnehmers nicht für glaubhaft halte und diese nicht überprüfen könne. Zudem sei die Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem erheblichen Aufwand verbunden und es gebe gar keine Rechtsgrundlage.

Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage zum Arbeitsgericht Köln auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers blieb vor dem Landesarbeitsgericht Köln erfolglos.

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus: Eine gesetzliche Regelung zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gibt es nicht. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als arbeitsvertragliche Nebenpflicht ergeben. Hierfür muss der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen sein. Ein triftiger Grund liegt dann vor, wenn bei verständiger Betrachtungsweise der Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheint. Jedenfalls liegt ein triftiger Grund vor, wenn das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt wird. Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar bevor, kann der Arbeitnehmer dennoch ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er vorträgt, sich anderweitig bewerben zu wollen.

Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind lediglich im Rahmen von Treu und Glauben zu beachten. Im Einzelfall kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses rechtsmissbräuchlich sein, wenn beispielsweise kurz nach Ausstellung eines Zwischenzeugnisses erneut ein Zwischenzeugnis verlangt wird, ohne dass ein neuer konkreter Anlass besteht.

Der Arbeitnehmer hatte vorgetragen, dass er das Zeugnis zur Überprüfung seiner derzeitigen Tätigkeit und Leistungen sowie für beabsichtigte Bewerbungen benötige. Dies genügte dem Landesarbeitsgericht, um einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als begründet anzusehen. Es betonte, dass der Arbeitnehmer erstmalig seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangt habe. Die Auffassung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsgericht einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses entgegen dem Gesetzeswortlaut konstruiert habe, wies das Landesarbeitsgericht ausdrücklich zurück. Es betonte, dass es anerkannt sei, dass Ansprüche auch ohne ausdrückliche Stütze im Gesetz bestehen könnten.

Damit bleibt festzuhalten, dass Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen können, sofern sie hierfür einen triftigen Grund haben. Arbeitgeber können die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht deshalb verweigern, weil die Erteilung mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.

(Dem Artikel liegt das Urteil des LAG Köln vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25 – zu Grunde)

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