Die sexuelle Belästigung von Kolleginnen und Kollegen ist ein immer wieder aufkommendes Thema im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ausgangspunkt ist regelmäßig arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitiges Fehlverhalten – häufig unter Alkoholeinfluss – auf Betriebsveranstaltungen. Neben der strafrechtlichen Relevanz stellt die sexuelle Belästigung von Kolleginnen und Kollegen gemäß § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu begründen.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine langjährige Arbeitnehmerin mehrere ihrer Kollegen auf einer Firmenfeier sexuell belästigte (ArbG Heilbronn, Urt. v. 18.06.2026 – 8 Ca 57/26).
Der Arbeitgeber veranstaltete im Januar 2026 eine Neujahrsfeier mit Alkoholausschank. Im Laufe der Feier wurde die Arbeitnehmerin gegenüber insgesamt drei männlichen Kollegen sexuell übergriffig: Einen Kollegen berührte sie gegen dessen Willen während des Abendessens unter dem Tisch mit den Beinen im Schrittbereich, einen anderen Kollegen tanzte sie in sexuell konnotierter Weise an und den dritten Kollegen verwickelte sie in ein Wortspiel mit Anspielungen auf Geschlechtsverkehr, um ihn zum Tanzen zu bewegen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach der Betriebsfeier außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin griff mit ihrer Kündigungsschutzklage beide Kündigungen an.
Das Arbeitsgericht erklärte nur die fristlose Kündigung für rechtswidrig. Die ordentliche Kündigung wurde aufrechterhalten.
Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin als sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 AGG zu werten sei. Im Rahmen der bei einer fristlosen Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kam es zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig war. Das Gericht berücksichtigte dabei den besonderen Rahmen der Betriebsfeier und betonte, dass die Arbeitnehmerin dort erstmalig seit ihrer Einstellung auffällig geworden sei. Auch seien Betriebsfeiern typischerweise dazu geeignet, dass Mitarbeiter sich persönlich näherkämen. Des Weiteren sei angesichts der schnellen Reaktion des Arbeitgebers nicht mit weiteren Vorfällen innerhalb der Kündigungsfrist zu rechnen. Daher sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht erforderlich gewesen.
Aufgrund des über einen längeren Zeitraum verteilten Verhaltens der Arbeitnehmerin nahm das Gericht kein Augenblicksversagen an und hielt eine Abmahnung nicht für erforderlich. Damit blieb es bei der ordentlichen Kündigung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung ist vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Az. 21 Sa 71/26 anhängig. Wir werden weiter berichten.
(Dem Artikel liegt das Urteil des ArbG Heilbronn vom 18.06.2026 – 8 Ca 57/26 – zu Grunde)