Im Rahmen des ihnen zustehenden Weisungs- bzw. Direktionsrechts gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern andere Tätigkeiten zuweisen, soweit dies vom Arbeitsvertrag gedeckt wird. Hierbei kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Den Vertrag ändern kann der Arbeitgeber mit dem Weisungsrecht allerdings nicht.
Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist es regelmäßig, dass diese im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Problematisch sind diesbezüglich insbesondere die Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs oder eine hierarchische Herabstufung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte mit Urteil vom 12.01.2026 – 4 SLa 454/25 über einen solchen Fall zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber als Abteilungsleiter beschäftigt. Zuletzt war er Abteilungsleiter der Abteilung „2“, die über vier Teams mit insgesamt 77 Mitarbeitern verfügte. Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde ihm die Stellung als Abteilungsleiter der neu gebildeten Abteilung „1“ zugewiesen, die aus einem Team mit zwei Mitarbeitern in Kurzarbeit und einem weiteren Team mit 19 Mitarbeitern und einem eigenen Teamleiter besteht. Zudem verhängte der Arbeitgeber einen Einstellungsstopp.
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht der eines Abteilungsleiters, sondern der eines Teamleiters entspricht, der hierarchisch unter einem Abteilungsleiter angesiedelt ist. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung verfolgte er sein Begehren vor dem LAG Niedersachsen weiter.
Das LAG gab der Berufung statt. Es stellte fest, dass die Versetzung unwirksam war und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als Abteilungsleiter der Abteilung „2“ zu beschäftigen hat.
Nach Auffassung des LAG war die Versetzung nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Die dem Arbeitnehmer übertragene Stelle sei nicht gleichwertig mit der vorherigen. Zur Funktionsbeschreibung eines Abteilungsleiters gehöre schwerpunktmäßig die nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung sowie die Führung von Mitarbeitern und Führungskräften. Das LAG schloss daraus, dass einem Abteilungsleiter mindestens die Führung zweier Teamleiter obliege. Im vorliegenden Fall führte der Arbeitnehmer faktisch jedoch nur einen Teamleiter, da die zweite Teamleiterstelle wegen des Einstellungsstopps nicht nachbesetzt wurde.
Des Weiteren habe sich der bisherige Aufgaben- und Verantwortungsbereich deutlich verkleinert. Es fehle an einer nachhaltigen Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung. Auch habe sich die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter so stark reduziert, dass nicht mehr von einer Abteilungsleiterstellung gesprochen werden könne.
Da die Versetzung unwirksam war, verpflichtete das LAG den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer auf seiner zuletzt ausgeübten Stelle zu beschäftigen.
Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern ist damit nur zu empfehlen, bei Versetzungsentscheidungen die Gleichwertigkeit der neu zugewiesenen bzw. neu zuzuweisenden Tätigkeit zu der bisher ausgeübten Tätigkeit sorgfältig zu prüfen.
(Dem Artikel liegt das Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.01.2026 – 4 SLa 454/25 – zu Grunde)