Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber erfolgreich eine Kündigungsschutzklage, kann er für den Zeitraum zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufgrund der unwirksamen Kündigung nicht gezahlte Vergütung von seinem Arbeitgeber verlangen. Ein solcher Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt, wie dies typischerweise während eines Kündigungsrechtsstreits der Fall ist.
Macht der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn geltend, muss er sich hierauf jedoch Folgendes anrechnen lassen: erzielten Verdienst durch anderweitige Arbeit, nicht erzielten Verdienst, weil der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, sowie Leistungen der Sozialversicherung.
Damit der Arbeitgeber überprüfen kann, ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Über den Umfang dieses Auskunftsanspruchs kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Parteien.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht hat.
Der Arbeitgeber hielt dem Anspruch entgegen, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Neben der Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit wollte der Arbeitgeber wissen, auf welche der Vorschläge sich der Arbeitnehmer beworben hat und welches Ergebnis die Bewerbungen jeweils hatten. Auch wurde die Vorlage der Bewerbungsunterlagen gefordert.
Nach Auffassung des BAG steht dem Arbeitgeber kein formaler Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft darüber zu, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf die Vorschläge der Bundesagentur für Arbeit beworben hat. Auch die Bewerbungsunterlagen kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Der Arbeitnehmer muss somit zunächst lediglich darüber Auskunft erteilen, auf welche Arbeitsstellen er sich beworben hat. Dies gilt auch für Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit.
Im Ergebnis hilft die Entscheidung des BAG dem Arbeitnehmer allerdings nicht. Denn der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast auf entsprechenden Vortrag des Arbeitgebers zu den Bewerbungsbemühungen einlassen. Er muss somit vortragen, wie er auf die ihm von der Bundesagentur für Arbeit unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er mit welchem Ergebnis unternommen hat.
Arbeitnehmern ist damit zu empfehlen, Unterlagen über Bewerbungsbemühungen vorzuhalten, um ihre Ansprüche auf Annahmeverzugslohn nicht zu gefährden.
(Dem Artikel liegt das Urteil des BAG vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25 – zu Grunde)