Kündigung

Verhandlungsgeschick rechtfertigt kein höheres Gehalt

06.04.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Eine höhere Vergütung kann nicht allein durch Verhandlungsgeschick gerechtfertigt werden.

Eine höhere Vergütung eines männlichen Mitarbeiters in Vergleich zu seiner weiblichen Kollegin mit gleichwertiger Tätigkeit kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht allein durch das Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen gerechtfertigt werden.

In dem von dem BAG mit Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21, entschiedenen Fall war die kla-gende Arbeitnehmerin seit dem 01.03.2017 als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb der beklagten Arbeitgeberin tätig. Hierfür erhielt sie neben einem vereinbarten Erfolgsbonus ein Grundgehalt von 3.500,00 EUR brutto. Ihr Kollege, der seit dem 01.01.2017 in gleicher Funktion bei der Beklagten tätig war, erhielt ein Grundgehalt von 4.500,00 EUR brutto. Die Beklagte hatte zwar diesem Mitarbeiter im Rahmen des Bewerbungsgespräches zunächst ebenfalls ein Grundgehalt von 3.500,00 EUR brutto angeboten. Der Mitarbeiter konnte jedoch für die Einarbeitungsphase von einem Jahr die Zahlung des höheren Grundgehalts verhandeln. Nachdem die Klägerin von der Ungleichbehandlung erfuhr, forderte sie von der Beklagten Zahlung der Lohndifferenz zwischen ihrem Grundgehalt und dem des männlichen Kollegen.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen hatten, ist das BAG der Auffassung der Kläge-rin gefolgt und hat ihr einen Anspruch auf gleiche Vergütung zugesprochen. Der Anspruch auf Zah-lung der Lohndifferenz ergebe sich aus dem Entgelttransparenzgesetz. Nach Ansicht des BAG be-gründe ein unterschiedliches Grundentgelt bei gleicher Arbeit grundsätzlich die Vermutung, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliege. Der Arbeitgeber müsste dann seinerseits darle-gen und beweisen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund des Geschlechts, sondern auf andere, objektive Kriterien zurückzuführen ist. Die Begründung, der männliche Kollege habe das bessere Ver-handlungsgeschick gehabt, könne als Begründung allein nicht ausreichen.

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