Regelmäßig geht es vor den Arbeitsgerichten bei Kündigungsschutzklagen um angebliche Diebstähle oder Unterschlagungen, die vom Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses genommen wurden.
Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Osnabrück beschäftigen:
Der bei dem Arbeitgeber langjährig angestellte Arbeitnehmer hatte aus dem Lager eine lange Leiter mitgenommen, weil er diese privat benötigte. Im Vorfeld hatte er Rücksprache mit einem Kollegen aus dem Lager gehalten, nachdem er den für das Lager zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen konnte.
Aufgrund zwischenzeitlicher Arbeitsunfähigkeit konnte der Arbeitnehmer die Leiter nicht wie geplant zurückbringen, sodass die Leiter einige Wochen bei ihm verblieb. Am ersten Arbeitstag nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit brachte er die Leiter auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers zurück und stellte sie in das Lager.
Einige Tage später wurde der Arbeitnehmer vom Personalleiter des Arbeitgebers auf den Vorgang angesprochen, mit dem Vorwurf einer Unterschlagung konfrontiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Arbeitgeber ging davon aus, dass der Arbeitnehmer die Leiter behalten wollte und sie nur deshalb zurückgebracht habe, weil er „kalte Füße" bekommen habe. Auch sei dem Arbeitnehmer bereits im Vorfeld deutlich gesagt worden, dass er kein Firmeneigentum für private Zwecke ausleihen dürfe. Dieser Weisung habe der Arbeitnehmer wissentlich zuwidergehandelt.
Gegen die nach Anhörung des Betriebsrates erklärte außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung ging der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Osnabrück mit der Kündigungsschutzklage vor. Das Arbeitsgericht Osnabrück erklärte beide Kündigungen für unwirksam und begründete dies wie folgt:
Zwar können gegen den Arbeitgeber gerichtete vorsätzliche Eigentumsdelikte (Diebstahl, Unterschlagung) typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung und damit auch für eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen, da sie einen Vertrauensbruch darstellen.
Im vorliegenden Fall könne aber nicht festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer die Leiter habe behalten wollen. Insbesondere spreche der zeitliche Ablauf der Mitnahme und der Rückgabe der Leiter gegen ein vorsätzliches Eigentumsdelikt. Dass der Arbeitnehmer die Leiter nicht während seiner Arbeitsunfähigkeit zurückgebracht habe, sei nachvollziehbar. Er habe die Leiter aber unmittelbar am ersten Arbeitstag nach der Arbeitsunfähigkeit zurückgebracht.
Allerdings nahm das Gericht entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers an, dass das Ausleihen der Leiter aufgrund der fehlenden Genehmigung eine Pflichtwidrigkeit darstellte. Der Arbeitnehmer durfte nicht davon ausgehen, dass der benannte Kollege aus dem Lager befugt war, das Ausleihen der Leiter zu genehmigen. Hierfür spreche, dass der Arbeitnehmer selbst vorgetragen habe, er habe zuvor vergeblich versucht, den Vorgesetzten zu erreichen. Ihm sei folglich die Genehmigungszuständigkeit bekannt gewesen.
Auf Grundlage dieser Feststellungen nahm das Arbeitsgericht Osnabrück an, dass im vorliegenden Fall die erklärten Kündigungen unverhältnismäßig waren und zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen, da die Pflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruhte. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden könne.
Der Arbeitgeber hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, die von dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückgewiesen wurde. Damit ist das arbeitsgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Es bleibt festzuhalten, dass Arbeitnehmer sich für den Fall, dass sie Firmeneigentum ihres Arbeitgebers ausleihen möchten, an die vorgeschriebenen Zuständigkeitsregelungen halten sollten. Andernfalls droht eine Abmahnung oder, im Wiederholungsfall, gegebenenfalls eine Kündigung.