Kündigung

Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier führt zu fristloser Kündigung

03.07.2025 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Die Problematik sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz beschäftigt die Gerichte zunehmend.

Die Problematik sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz beschäftigt die Gerichte zunehmend. Es geht zumeist um in der Vergangenheit als Kavaliersdelikte bezeichnetes Verhalten von in der Regel männlichen Arbeitskollegen.

So urteilte das Arbeitsgericht Siegburg unter dem 24.03.2024, Az. 3 Ca 387/24, dass ein Klaps auf den Pos einer Kollegin auf einer Betriebsfeier eine außerordentliche fristlose Kündigung des männlichen Kollegen rechtfertigen kann.

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte hier einen Fall zu entscheiden, in dem der gekündigte Arbeitnehmer bereits im Vorfeld auffällig geworden war. Er hatte sich in alkoholisiertem Zustand auf einer Betriebsfeier verbal unangemessen verhalten und war körperlich aufdringlich geworden.

Wegen dieses Verhaltens war der Arbeitnehmer bereits einmal abgemahnt worden.

Im Rahmen einer weiteren Betriebsfeier bei demselben Arbeitgeber soll der erneut alkoholisierte Arbeitnehmer einer Kollegin auf den Po geschlagen haben. Von dieser zur Rede gestellt, habe er erwidert, die Kollegin solle den Klaps als Kompliment nehmen. Der Arbeitnehmer machte gegenüber der Kollegin daraufhin weitere sexuelle konnotierte Bemerkungen.

Als Konsequenz kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Siegburg erfolglos.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Schlag auf den Po der Kollegin eindeutig sexuell konnotiert gewesen und somit als sexuelle Belästigung anzusehen sei. Hierfür spreche insbesondere die Aussage des Arbeitnehmers, die Kollegin solle den Schlag auf den Po als Kompliment nehmen.

Für eine außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes sowie einer Verhältnismäßigkeitsabwägung. Hier werden die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abgewogen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob dem Arbeitgeber zuzumuten ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit ab.

Ein wichtiger Grund kann zum einen nach einer Abwägung vorliegen. Zum anderen gibt es Verhaltensweisen, die an sich bereits geeignet sind, einen wichtigen Grund dazustellen.

Die sexuelle Belästigung einer Kollegin stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar. Maßgeblich seien aber stets die Umstände des Einzelfalls.

Vorliegend stellte das Gericht insbesondere heraus, dass eine sexuelle Belästigung als Verstoß gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bereits an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Sie stellt eine erhebliche Verletzung der jeden Arbeitnehmer treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.

Diese sogenannten Rücksichtnahmepflichten müssen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie gelten als sogenannte vertragliche Nebenpflichten stets als vereinbart, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Des Weiteren verhält es sich so, dass eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt. So gesehen handelt es sich um einen der wenigen Fälle von ausdrücklich gesetzlich geregelten vertraglichen Nebenpflichten.

Da das Verhalten des Arbeitnehmers bewiesen werden konnte, war seine Kündigungsschutzklage abzuweisen. Die Interessenabwägung ging zugunsten des Arbeitgebers aus.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Diese Schutzpflicht gilt auch vorbeugend.

Ins Gewicht fiel ferner, dass der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit auffällig geworden war und sich von der ablehnenden Haltung der Kollegin nicht von weiteren Bemerkungen abhalten ließ.

Es bleibt festzuhalten, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und auch bei Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen einen Kündigungsgrund darstellen kann.

Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch: Tel.: 0541 - 999 7 444