Kündigung

Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

17.12.2024 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Überstundenzuschlag bei Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifvertragliche Regelung zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte für unzulässig erklärt, BAG, Urteil vom 05.12.2024, Az. 8 AZR 370/20. In dem Fall klagte eine Arbeitnehmerin, die in Teilzeit in der Pflege tätig war und zahlreiche Überstunden geleistet hatte. Der Tarifvertrag sah vor, dass ein Anspruch auf Überstundenzuschlag nur besteht, wenn die Anzahl der Arbeitsstunden die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitet. Dies führte dazu, dass Teilzeitkräfte erst ab einer höheren Anzahl von Überstunden einen Zuschlag erhielten, was das BAG als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung betrachtete.

Das BAG stellte fest, dass eine pauschale Anknüpfung der Überstundenzuschläge an die Vollzeit-Arbeitszeit gegen das Benachteiligungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße, da keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung vorlagen. Zudem wurde eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts festgestellt, da im Unternehmen mehr Frauen als Männer in Teilzeit arbeiteten. Eine individuelle Betrachtung der Arbeitszeit sei erforderlich, um eine Diskriminierung zu vermeiden.

Obwohl das Urteil eine diskriminierungsfreie Vergütungsstruktur fordert, stellt es Arbeitgeber vor Herausforderungen, eine gerechte Entlohnung zu gewährleisten. Es bleibt unklar, ob die individuelle Arbeitszeit als Lösung ausreicht, da auch diese zu neuen Ungleichbehandlungen führen könnte. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Anforderungen an diskriminierungsfreie Vergütungsstrukturen steigen und die Praxis weiterhin komplex bleibt.

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