Kündigung

Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis

06.01.2025 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Widerruf nicht ohne sachliche Begründung zulässig

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Widerruf einer Homeoffice- Erlaubnis und die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen weit entfernten Betriebsstandort nicht ohne sachliche Begründung zulässig ist, Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23.

Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein 55-jähriger Projektmanager arbeitete seit drei Jahren mit Zustimmung seiner Arbeitgeberin zu 80% im Homeoffice und bei Kunden des Unternehmens. Laut Arbeitsvertrag konnte sein Einsatzort je nach Projekt auf die gesamte Unternehmensgruppe ausgedehnt werden. Nach der Schließung seines Heimatstandorts widerrief die Arbeitgeberin seine Homeoffice-Erlaubnis und versetzte ihn an einen 500 km entfernten Standort. Der Arbeitnehmer lehnte die Versetzung ab, bot jedoch an, weiterhin im Homeoffice zu arbeiten. Das Arbeitsgericht und das LAG Köln gaben dem Kläger recht und erklärten sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung für unzulässig.

Das LAG entschied, dass eine Versetzung aus dem Homeoffice in ein 500 km entferntes Büro nur gerechtfertigt werden kann, wenn "überwiegende sachliche Interessen" des Arbeitgebers vorliegen. Im vorliegenden Fall war die Versetzung zwar aus einem dringenden betrieblichen Erfordernis aufgrund der Betriebsschließung notwendig, jedoch war der Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis nicht durch sachliche Interessen des Arbeitgebers begründet.

Der Arbeitnehmer habe ein "erhebliches Bestands- und Ortsinteresse", da er über Jahre im Homeoffice arbeitete und stark familiär sowie sozial gebunden war. Der Kontakt mit Kunden erfolgte nach dem Vortrag des Arbeitnehmers projektbezogen vor Ort und überwiegend telefonisch oder per Computer, sodass nicht ersichtlich sei, welche Tätigkeiten eine Anwesenheit im Betrieb erforderlich oder sinnvoll gemacht hätte.

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