Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Urlaub

(Elterngeld - Einkommensermittlung - Berücksichtigung von Urlaubsgeld als laufenden Arbeitslohn - im Lohnzahlungszeitraum für genommene Urlaubstage gezahltes Urlaubsgeld - Erfassung als sonstige Bezüge in Lohn- und Gehaltsbescheinigungen - keine Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung - Nichtberücksichtigung von sonstigen Bezügen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Ungleichbehandlung gegenüber selbstständiger Erwerbstätigkeit - sachlicher Grund - Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 1 GG - Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit - unsichere Prognose - Gestaltungsspielraum des Gesetzesgebers)

Ein Urlaubsgeld, dass der Arbeitgeber tageweise für jeden im jeweiligen Abrechnungsmonat in Anspruch genommenen Urlaubstag gewährt, ist dem laufenden Arbeitslohn zuzureichnen und damit in die Elterngeldberechnung einzubeziehen.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 15.05.2019, L 2 EG 3/18, ECLI:DE:LSGNIHB:2019:0515.2EG3.18.00, (ID 3266)
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( - C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0116.2SA567.18.00, (ID 3216)
Entgeltsicherung im Heimarbeitsverhältnis

1. Der Entgeltsicherungsanspruch nach § 29 Abs. 8 HAG greift im ungekündigten Heimarbeitsverhältnis über die fiktive ordentliche Kündigungsfrist hinaus nicht wiederholt ein.

2. Die Entgeltsicherungsansprüche nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG werden nicht kumulativ, sondern nur alternativ einmalig ausgelöst.

3. Im Heimarbeitsverhältnis schließen die Spezialvorschriften in § 29 Abs. 7 und 8 HAG in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung in § 615 BGB unabhängig davon aus, ob das Heimarbeitsverhältnis werk- oder dienstvertraglich ausgestaltet ist.

4. Im Heimarbeitsverhältnis nicht genommener Urlaub verfällt weder mit Ablauf des Kalenderjahres noch mit dem Ende der Beschäftigung, sondern ist unabhängig von einem dahingehenden Verzug des Heimarbeitgebers gemäß § 12 BUrlG abzugelten.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 15.11.2018, 6 Sa 1225/17, (ID 3187)
Urlaubsentgelt bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

Gemäß §§ 23, 29 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) wird während des Erholungsurlaubes das Gehalt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile weitergezahlt.

Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.

§§ 23, 29 TV-BA und § 11 BUrlG sind nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Urlaubsentgelt abschnittsweise und orientiert an den Wochenstunden im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeitbeschäftigung zu berechnen ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0411.2Sa1072.17.00, (ID 3100)
Urlaubsansprüche bei Altersteilzeit im Blockmodell

1. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Wartezeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) erfüllt ist.

2. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht zu einer Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 BUrlG, soweit dadurch die Anzahl der während der Vollbeschäftigung bereits erworbenen Urlaubstage gemindert wird.

3. § 7 TV ATZ ist gemäß § 134 BGB nichtig, soweit dadurch unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaubsanspruch gemindert wird.

4. § 7 S. 2 TV ATZ verstößt im Anwendungsbereich des TV-L nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, soweit der tarifliche Mehrurlaub betroffen ist. Die Tarifvorschrift zieht für die von ihr erfassten Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen die Kürzung des Urlaubsanspruchs vom Jahr der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase vor, nimmt ihnen im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten aber keine Urlaubsansprüche.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 18.01.2017, 13 Sa 126/16, (ID 2952)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen

Der Arbeitgeber ist zur Vorlage von individuellen Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen an den Betriebsrat aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu Zielfestlegung und Leistungsbewertung verpflichtet.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Beschluss vom 01.11.2016, 3 TaBV 32/15, (ID 2941)
Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. sonstige Bestandsstreitigkeiten

Die formale Einstellung einiger Mitarbeiter stellt die Arbeitnehmereigenschaft dann nicht in Frage, wenn der Arbeitnehmer wie auch seine Mitarbeiter vollständig in die betrieblichen Abläufe und Organisationsstrukturen des Arbeitgebers eingebunden sind, ihre gesamte Arbeitskraft für diesen Arbeitgeber einsetzen und im Hinblick auf die konkrete Art und Ausführung der Leistungserbringung dessen Weisungen unterliegen. In diesem Fall ist nur von einem mittelbaren Arbeitsverhältnis auszugehen.

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ArbG Oldenburg (Oldenburg) 2. Kammer, Urteil vom 08.07.2015, 2 Ca 16/15, (ID 2875)
Dienstbefreiung für Teilnahme an Personalratsschulung

1. Die Teilnahme an einer sogenannten erforderlichen Personalratsschulung stellt eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG dar. Dementsprechend ist einem teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglied, das durch die Teilnahme an einer solchen Schulungsmaßnahme über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, gemäß § 39 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NPersVG Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

2. Die (lediglich) eine Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Bezüge regelnde Vorschrift des § 40 Satz 1 NPersVG greift im Falle der Teilnahme von Personalratsmitgliedern an einer sogenannten erforderlichen Personalratsschulung nicht ein.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 25.11.2014, 5 LC 190/13, (ID 28)
Elterngeldrecht - Weiterzahlung des monatlichen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum - Verrechnung der außerhalb des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitszeit - Busfahrer - modifiziertes Zuflussprinzip - Mindestelterngeld - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebungsbescheid - Rückzahlungsverpflichtung - kein Vertrauensschutz bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitsentgelt und Elterngeld

Der tatsächlich im Leistungszeitraum in gewohnter Höhe fortgesetzte Bezug regelmäßiger Gehaltszahlungen ist bei der Bemessung des Elterngeldes auch dann zu berücksichtigen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die entlohnte Arbeitsleistung bereits in früheren Zeiträumen erbracht worden sein mag.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 22.10.2014, L 2 EG 10/13, (ID 42)
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Elternzeit - Kürzungserklärung nach Ende der Elternzeit und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unionsrecht

1. Der Urlaubsanspruch einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden.

2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch einer zuletzt in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch durch eine nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Erklärung des Arbeitgebers gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.

3. Die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG wirkt ex tunc, d.h., rückbezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruchs. Sie hat zur Folge, dass der Urlaubs- und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch so zu behandeln ist, als sei er in Höhe der Kürzung nie entstanden.

4. Die vorliegend vertretene Auslegung von § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG ist unionsrechtskonform. Sie verstößt weder gegen Art 5 Nr 2 der Richtlinie 2010/18/EU noch gegen Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 15. Kammer, Urteil vom 16.09.2014, 15 Sa 533/14, (ID 48)
Keine Mitbestimmung bei Urlaubsbeschränkung

Eine der Urlaubsplanung vorgeschaltete Entscheidung der Dienststelle, dass in einem bestimmten Zeitraum ein prozentual festgelegter Teil des Personals anwesend sein muss, fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG. Eine solche Entscheidung stellt ein Minus zu einer kompletten Urlaubssperre dar, die ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist.

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VG Hannover 16. Kammer, Beschluss vom 12.08.2014, 16 A 2197/13, (ID 54)
Keine Kürzung des im Vollzeitarbeitsverhältnis erworben Urlaubsanspruchs beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit

Bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in einer Kalenderwoche im Verlauf eines Kalenderjahres verkürzt sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs nicht entsprechend, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dem Zeitraum, in dem er vollbeschäftigt war, nicht nehmen konnte (EuGH, 13. Juni 2013 C 415/12 ).

Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs wäre eine unzulässige Benachteiligung i.S.v. § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG. Dabei ist nicht zwischen dem noch nicht verbrauchten anteiligen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub gem. § 26 TV L zu unterscheiden.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.06.2014, 2 Sa 125/14, (ID 62)
Zum Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub eines Polizeibeamten

Zum Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub nach Aufhebung der Versetzung in den Ruhestand

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VG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer, Urteil vom 28.05.2014, 6 A 5393/12, (ID 68)
Finanzielle Abgeltung des von einem Beamten wegen Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs

1. Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs eines Beamten, der infolge seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C 337/10, Neidel -; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -).

2. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, die zum Ablauf eines Monats verfügt worden ist, wird am ersten Tag des folgenden Monats wirksam.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 13.12.2013, 5 LC 160/13, (ID 94)
Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs eines Beamten

Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs eines Beamen, der infolge seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3.5.2012, Rs. C 337/10, Neidel, juris; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, BVerwG 2 C 10.12, juris).

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 08.11.2013, 5 LA 41/13, (ID 105)
Elterngeld - Änderung des Bemessungszeitraums - unbezahlter Urlaub des Ehemanns wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung der Ehefrau vor Geburt des Kindes - Mutterschutz - Gleichheitssatz

Ein Vater, der vor der Geburt des Kindes zeitweilig unbezahlten Urlaub aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Kindesmutter genommen hat, kann nach den Vorgaben des BEEG keine Verschiebung des für die Berechnung des Elterngeldes maßgebenden zwölfmonatigen Bemessungszeitraums beanspruchen.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 21.11.2012, L 2 EG 10/12, (ID 175)
Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage - Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage vorgelegt:

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach der bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, in der Weise angepasst wird, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibt, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet wird? Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-415/12 anhängig.

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ArbG Nienburg 2. Kammer, EuGH-Vorlage vom 04.09.2012, 2 Ca 257/12 Ö, (ID 196)
Urlaubsabgeltung - langandauernde Arbeitsunfähigkeit - keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen

§ 7 Abs. 3 BUrlG ist für den Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nur soweit zu reduzieren, wie unionsrechtlich unbedingt erforderlich, so dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.3. des übernächsten Jahres verfällt (wie LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 - 10 Sa 19/11, Revision zu 9 AZR 225/12).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 11.07.2012, 16 Sa 1642/10, (ID 210)
Entgeltfortzahlungsanspruch - Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs

Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben sowohl für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub als auch für den übersteigenden tariflichen Mindesturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichende Übertragungs und Verfallsregeln vereinbart.

Der tarifliche Mehrurlaub verfällt gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD, wenn er nicht zum 31.03. bzw. 31.05. des Folgejahres angetreten wird.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 13.04.2012, 6 Sa 991/11, (ID 231)
Urlaubsabgeltungsanspruch eines langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers - Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate - Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Eine europarechtskonforme Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG führt zu dem Ergebnis, dass der Übertragungszeitraum auf 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums zu begrenzen ist.

2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist entstanden, obwohl sie während der Jahre 2009 und 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war.

4. Weder der Bezug von Krankengeld durch die Krankenversicherung noch der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rentenversicherung noch der Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitslosenversicherung im Wege der so genannten Gleichwohl-Gewährung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Grundsatz, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit entsteht.

5. Für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die EG-Richtlinien sehen vor, dass ein Urlaubsanspruch bei dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht entsteht. Ohne ent-sprechende gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ist eine Kür-zung des Urlaubsanspruchs nicht möglich.

6. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht ein Urlaubsanspruch jedenfalls dann, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 29.03.2012, 7 Sa 662/11, (ID 234)