Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Arbeitszeitgesetz

Nachtarbeitszuschlag - MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen - Differenzierung - Nachtarbeit und nächtliche Schichtarbeit

1. Den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern kommt aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht.

2. Allerdings verpflichtet der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG die Arbeitsgerichte dann zur Beschränkung der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen und gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen unterbinden.

3. Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlags zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit im MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen vom 23. August 2005 ist sachlich gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachtarbeit als Ausnahme gegenüber der Nachtschichtarbeit angesehen und zulässigerweise als belastender eingestuft.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. Kammer, Urteil vom 23.02.2021, 10 Sa 402/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0223.10SA402.20.00, (ID 3364)
Zahlungsklagen

§ 6 Ziff 3 iVm. Ziff 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie (MTV) ist nicht gleichheitswidrig.

Die Zuschlagsregeln in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV stellen einen vorrangigen tariflichen Zuschlag iSv. § 6 Abs 5 ArbZG dar.

Die von den Tarifvertragsparteien in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV gewählten Zuschlagshöhen halten sich im Rahmen der Angemessenheit von § 6 Abs 5 ArbZG und schaffen einen angemessenen Ausgleich von der Nachtarbeit und ihren Belastungen.

Eine Kompensation der geleisteten Nachtarbeit in Form von Schichtfreizeit stellt sich grundsätzlich als vorzugswürdig gegenüber der monetären Kompensation (Nachtarbeitszuschlag) dar.

Der Schichtzuschlag in § 6 Ziff. 2 MTV ist ebenfalls ein Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit.

Ein Anspruch auf höhere Nachtzuschläge ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 17.02.2021, 2 Sa 730/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0217.2SA730.20.00, (ID 3362)
Zahlungsklagen



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 22.01.2021, 16 Sa 563/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0122.16SA563.20.00, (ID 3365)
Umkleide- und Wegezeiten

Innerbetriebliche Umkleide- und Wegezeiten gehören nicht zu der zu bezahlenden geleisteten Arbeit im Sinne des § 12.1.1 des Manteltarifvertrages zwischen der VW AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV VW) vom 18.12.2008.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 855/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA855.19.00, (ID 3348)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 856/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA856.19.00, (ID 3349)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 857/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA857.19.00, (ID 3350)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 858/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA858.19.00, (ID 3351)
Arbeitszeit, Pausenanrechnung (45 Minuten)

Zur Anrechnung der Ruhepause auf die Arbeitszeit an Krankheitstagen im Bereich der Bundespolizei

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VG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 24.11.2020, 13 A 659/20, ECLI:DE:VGHANNO:2020:1124.13A659.20.00, (ID 3334)
Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Getränkeindustrie

Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 50 % und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 25 % im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 hält sich unter Berücksichtigung weiterer damit zusammenhängender Tarifregelungen noch im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG,

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 18.11.2020, 13 Sa 133/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1118.13SA133.20.00, (ID 3340)
Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung beim Wochenendeinsatz von Beschäftigten auf Messen und Börsen

Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter einer Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden unterliegt mangels eines kollektiven Tatbestands nicht der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 30.10.2020, 17 LP 1/20, ECLI:DE:OVGNI:2020:1030.17LP1.20.00, (ID 3337)
Nachtarbeitszuschlag

Gleichheitssatz


1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, die keine Schichtarbeit ist (50 %) und Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie Niedersachsen/Bremen vom 10.03.1998 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative.

2. Eine Differenzierung bei der Höhe von Nachtzuschlägen ist nicht in jedem Fall gleichheitswidrig. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 22.10.2020, 16 Sa 323/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1022.16SA323.20.00, (ID 3333)
Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. sonstige Bestandsstreitigkeiten

Beschäftigungsphasen, die zum Zwecke der Anfertigung einer Doktorschrift genutzt werden, sind im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG auch dann auf die gesamte zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 4 WissZeitVG anzurechnen, wenn es sich um befristete Arbeitsverhältnisse mit nicht mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit handelt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 14. Kammer, Urteil vom 04.09.2020, 14 Sa 864/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0904.14SA864.19.00, (ID 3329)
Zahlungsklagen

Gleichheitswidrigkeit eines tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlages


Eine tarifvertragsgleiche Regelung (im Streitfall MTV Futtermittelindustrie Niedersachsen/Bremen vom 3. Juli 1989), die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, stellt Nachschichtarbeitsnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nacharbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 02.09.2020, 17 Sa 208/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0902.17SA208.20.00, (ID 3332)
Zahlungsklagen

1. Die unterschiedlichen Nachtzuschläge nach dem Anerkennungstarifvertrag vom 12.04.2002/30.04.2010 zwischen der Radeberger Gruppe KG c/o Friesisches Brauhaus zu Jever GmbH & Co. KG und der Gewerkschaft NGG iVm. dem MTV Brauerei Niedersachsen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.

2. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative bei der Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 50 % für unregelmäßige und 25 % für regelmäßige Nachtarbeit nicht überschritten. Zwar ist die unterschiedliche Zuschlagshöhe nicht mit gesundheitlichen Aspekten zu rechtfertigen. Die sachliche Rechtfertigung folgt jedoch aus der Verteuerung und damit beabsichtigten Vermeidung von unregelmäßiger Nachtarbeit als Ausnahmefall sowie der mit der unregelmäßigen Nachtarbeit einhergehenden erschwerten Planbarkeit für die betroffenen Arbeitnehmer.

3. Das gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die unterschiedlichen Zuschlagshöhen teilweise durch andere tarifliche Regelung kompensiert werden. Einerseits wird der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen nicht angerechnet. Andererseits wird für regelmäßige Nachtarbeit täglich eine um 10 Minuten längere bezahlte Pause gewährt. Diese Vergünstigungen sehen die tariflichen Regelungen für Mitarbeiter, die in unregelmäßiger Nachtarbeit arbeiten, nicht vor.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 06.08.2020, 6 Sa 64/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0806.6Sa64.20.00, (ID 3324)
Freizeitausgleich für Ruhezeiten von Polizeibeamten während eines Großeinsatzes

Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 12.06.2020, 5 LC 2/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0612.5LC2.18.00, (ID 3320)
Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit Ruhezeit eines Kriminalbeamten

Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"

- hier: Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Kriminalbeamten der Mordkommission für den Einsatz (= Führen von Todesermittlungen) -

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden Dienstes mit einem Mobiltelefon und einem Dienstkraftfahrzeug ausgestattet war, welches nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit"- geleistet.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 11.03.2020, 5 LB 48/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0311.5LB48.18.00, (ID 3306)
Feuerwehrbeamter; Abgrenzung der Arbeitszeitbegriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft; Organisatorischer Leiter Rettungsdienst


Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - hier: Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Feuerwehrbeamten für den Einsatz als sogenannter Organisatorischer Leiter Rettungdienst

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon, einem Funkmeldeempfänger und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches zur Gewährleistung der Ladungserhaltung der im Fahrzeug befindlichen Geräte dauerhaft an eine hierzu durch vom Dienstherrn beauftragtes Elektropersonal "freigegebene" häusliche Steckdose anzuschließen war, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 10.03.2020, 5 LB 49/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0310.5LB49.18.00, (ID 3307)
Zahlungsklagen

Für die Einhaltung des Abstandgebotes von einer außertariflichen Vergütung zur tariflichen Vergütung ist eine Umrechnung der beiden Vergleichsgrößen zugrundeliegenden Arbeitszeiten vorzunehmen, wenn die tariflich vorgesehene Arbeitszeit von der mit AT-Angestellten vereinbarten Arbeitszeit abweicht.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 29.10.2019, 9 Sa 222/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:1029.9SA222.19.00, (ID 3298)
Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

Zahlungsklagen


Ein Zeitungszusteller, auf dessen Arbeitsverhältnis hin Tarifvertrag Anwendung findet

und der keine Dauernachtarbeit ausübt, hat einen Anspruch auf einen gesetzlichen

Nachtzuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG in Höhe von 20 %.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 08.10.2019, 11 Sa 367/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:1008.11SA367.19.00, (ID 3297)
Zahlungsklagen

§ 21 TV-Ärzte ist hinsichtlich des Urlaubsentgelts unionskonform so auszulegen, dass die vergütungslose Elternzeit aus dem Referenzzeitraum herauszurechnen ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 14. Kammer, Urteil vom 28.08.2019, 14 Sa 1009/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0828.14SA1009.18.00, (ID 3285)