Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Ausbildung

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand



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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 23.02.2021, 5 ME 20/21, ECLI:DE:OVGNI:2021:0223.5ME20.21.00, (ID 3356)
Bleiberecht von Kindern eines Wanderarbeitnehmers auf Grundlage des Art 10 Abs 1 EUV 492/2011; tatsächliche Ausbildungsteilnahme

Die Berufung auf ein Bleiberecht auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 setzt voraus, dass die Kinder eines (ehemaligen) Wanderarbeitnehmers am allgemeinen Unterricht bzw. der Lehrlings- oder Berufsausbildung regelmäßig teilnehmen. Allein das Bestehen der gesetzlichen Schulpflicht reicht dafür nicht aus.

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OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 22.02.2021, 13 ME 572/20, ECLI:DE:OVGNI:2021:0222.13ME572.20.00, (ID 3357)
Mitbestimmung bei Höherstufung Mitbestimmung bei Höhergruppierung



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VG Göttingen 7. Kammer, Beschluss vom 21.01.2021, 7 B 3/20, ECLI:DE:VGGOETT:2021:0121.7B3.20.00, (ID 3360)
Verjährung von Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195 BGB, Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die nationale Rechtslage ist eindeutig und einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 20.08.2020, 5 Sa 614/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0820.5SA614.20.00, (ID 3325)
Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teils V, Abschnitt 3 des TV EntgO Bund setzt neben der Beschäftigung des Arbeitnehmers an Land in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes voraus, dass er die Anforderungen "Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt. Einer zusätzlichen Feststellung, dass der Arbeitnehmer mindestens zur Hälfte WSV-spezifische Tätigkeiten verrichtet, bedarf es nicht. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung des Begriffs ?WSV-spezifische Tätigkeiten? in der Überschrift des 3. Abschnitts lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass diejenigen an Land beschäftigten Arbeitnehmer, die die Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend geregelten Entgeltgruppen erfüllen, Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten sind.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 15.07.2020, 13 Sa 492/19 E, ECLI:DE:LAGNI:2020:0715.13SA492.19E.00, (ID 3319)
Anerkennung von Vordienstzeiten

- Berufung -


Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Berücksichtigung von zeitlich vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten (hier: zum Postjungboten) bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 gültigen Fassung vom 15. März 2012 normierte Grenze "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher nicht anwendbar (Anschluss OVG Saarl., Urteil vom 17.4.2020 - 1 A 135/18 -, juris; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 12.3.2019 - 5 LC 68/17 -, juris).

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 14.07.2020, 5 LC 133/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0714.5LC133.18.00, (ID 3316)
Tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst)

Zeiten der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern sind gemäß § 5 Abs. 4 TV DN für die Berechnung der Stufenlaufzeit von Arbeitnehmern in der Tätigkeit eines Gruppenleiters in Werkstätten mit behinderten Menschen auch dann anzurechnen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit keine sonderpädagogische Zusatzausbildung notwendig war, sondern eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter, Geselle oder Meister mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung genügt

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 23.09.2019, 8 Sa 413/19 E, ECLI:DE:LAGNI:2019:0923.8SA413.19E.00, (ID 3281)
tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst)

Eine Lehrkraft mit der Ausbildung von Lehrkräften an Gymnasien, die an der Integrierten Gesamtschule unterrichtet, ist in Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 TV EntgO-L eingruppiert.

Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten entsprechen im erforderlichen Umfang und einer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit derjenigen von Lehrkräften an Gymnasien. Auch beim Unterricht in der Sekundarstufe der IGS fällt in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß Unterrichtsstoff an, der Schülern an Gymnasien unterrichtet wird und ohne den ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt würde.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 22.07.2019, 8 Sa 563/18 E, ECLI:DE:LAGNI:2019:0722.8SA563.18E.00, (ID 3267)
Weiterbeschäftigung einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin

Jugend- und Auszubildendenvertreter, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, genießen keinen personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsschutz. Dies gilt auch bei einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der ersten Laufbahngruppe (ehemaliger mittlerer Dienst).

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VG Hannover 17. Kammer, Beschluss vom 08.04.2019, 17 A 4016/18, ECLI:DE:VGHANNO:2019:0408.17A4016.18.00, (ID 3241)
Zu den Voraussetzungen der Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen

Eine Fallmanagerin im Krankenhaus, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" verfügt, kann Zwangsmitglied in der Pflegekammer Niedersachsen sein (Berufung zugelassen).

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VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 07.11.2018, 7 A 5876/18, ECLI:DE:VGHANNO:2018:1107.7A5876.18.00, (ID 3168)
Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis

§ 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsverhältnis Anwendung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 26.07.2018, 6 Sa 1094/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0726.6Sa1094.17.00, (ID 3135)
Weiterbeschäftigung des Mitglieds einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung

Die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat im Sinne der §§ 55 f. BPersVG gebildeten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, ist anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle, also der Hauptdienststelle und auch den personalvertretungsrechtlich selbständigen Nebendienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG zu beantworten.

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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 29.11.2017, 17 LP 4/17, (ID 3017)
Weiterbeschäftigung des Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.

2. Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Liegt eine der Qualifikation des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt werden könnte.

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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 03.08.2017, 17 LP 3/16, (ID 2999)
Fristgerechte Berufswechselkündigung des Auszubildenden

Bei der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG bestimmten vierwöchigen Kündigungsfrist handelt es sich um eine Mindestkündigungsfrist und keine zwingende Vorgabe, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 15.12.2016, 6 Sa 808/16, (ID 2946)
Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG

Das Weiterbeschäftigungsverlangen von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 58 Abs. 2 NPersVG verlangt die Schriftform gemäß § 126 BGB.

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VG Göttingen 7. Kammer, Beschluss vom 26.08.2016, 7 A 3/15, (ID 2924)
Ausbilder in Ausbildungswerkstätten - tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst)

Eine Ausbildungswerkstatt i. S. d. EG 9a Entgeltordnung Bund liegt nur vor, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dient (Anschluß vom BAG 15. Mai 1988 - 4 AZR 782/87).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 06.04.2016, 17 Sa 951/15 E, (ID 2908)
Anspruch eines Unionsbürgers auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

1. Der Anspruch eines Unionsbürgers auf Ausbildungsförderung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 kann grundsätzlich dann auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158, 30.4.2004, p.77), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlament und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. L 141, 27. Mai 2011) gestützt werden, wenn der Unionsbürger neben seiner Ausbildung einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines "Arbeitnehmers" im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen.

2. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG liegen vor, da der Bundesgesetzgeber die Richtlinie nicht - wie geregelt - bis zum 30. April 2006, sondern erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 durch die Änderung des § 8 BAföG in nationales Recht umgesetzt hat.

3. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist der - weit auszulegende - gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Dabei sind nicht nur Aspekte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrages sowie der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis für längere Zeit mit einem Unternehmen bestanden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Februar 2010 - C 14/09 -, juris).

4. Zur Anwendbarkeit des Erlasses des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 09. Januar 2015 bei der Prüfung der Voraussetzungen eines BAföG Anspruches eines Unionsbürgers für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 (Feststellung der Arbeitnehmer oder Selbständigeneigenschaft).

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VG Osnabrück 4. Kammer, Urteil vom 10.12.2015, 4 A 253/14, (ID 2895)
Teilzeitstelle als geeignete Stelle im Rahmen eines Übernahmeverlangens eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

Stellt ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Übernahmeverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG und bewirbt sich gleichzeitig auf eine konkrete Teilzeitstelle, so ist diese Stelle bei der Prüfung des Vorhandenseins eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes im Rahmen eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG zu berücksichtigen.

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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 28.09.2015, 18 LP 2/15, (ID 2874)
Weiterbeschäftigung eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

Stellt ein öffentlicher Arbeitgeber ausschließlich einen Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 BPersVG und beruft sich dabei nur auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, bedarf es im Beschlussverfahren keiner Prüfung von Amts wegen, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem vertretungsweise tätig gewordenen Ersatzmitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 58 Abs. 2 und 3 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG möglicherweise wegen einer rechtsmissbräuchlichen Vertretungstätigkeit schon gar nicht begründet worden ist.

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VG Hannover 17. Kammer, Beschluss vom 24.06.2015, 17 A 11060/14, (ID 2867)
Rückzahlungsklausel bei erfolgloser Teilnahme

1. Eine Rückzahlungsklausel, die den AN zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er keinen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Nichtbestehen der Abschlußprüfung) erbringen kann, benachteiligt den AN unangemessen, wenn sie nicht danach differenziert, aus wessen Verantwortungsbereich bzw. Risikosphäre der Grund für die erfolglose Fortbildungsteilnahme resultiert.

2. Betriebsvereinbarungen, die Rückzahlungsverpflichtungen für Fortbildungskosten vorsehen, müssen die für solche Klauseln in AGB Verträgen entwickelten Schranken beachten.

3. Eine Verschiebung der Beweislast überschreitet die Regelungskompetenz der BV Parteien.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 29.10.2014, 17 Sa 274/14, (ID 39)