Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Rechtsweg

Zahlungsklagen

§ 6 Ziff 3 iVm. Ziff 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie (MTV) ist nicht gleichheitswidrig.

Die Zuschlagsregeln in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV stellen einen vorrangigen tariflichen Zuschlag iSv. § 6 Abs 5 ArbZG dar.

Die von den Tarifvertragsparteien in § 6 Ziff 3 und Ziff 4 MTV gewählten Zuschlagshöhen halten sich im Rahmen der Angemessenheit von § 6 Abs 5 ArbZG und schaffen einen angemessenen Ausgleich von der Nachtarbeit und ihren Belastungen.

Eine Kompensation der geleisteten Nachtarbeit in Form von Schichtfreizeit stellt sich grundsätzlich als vorzugswürdig gegenüber der monetären Kompensation (Nachtarbeitszuschlag) dar.

Der Schichtzuschlag in § 6 Ziff. 2 MTV ist ebenfalls ein Ausgleich für die Belastungen der Nachtarbeit.

Ein Anspruch auf höhere Nachtzuschläge ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 17.02.2021, 2 Sa 730/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0217.2SA730.20.00, (ID 3362)
Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch wirksame, aber nicht sofort vollziehbare Ausweisung

1. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG kann rechtmäßig bereits dann erlassen werden, wenn der Ausländer im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist.

2. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auch in den Fällen, in denen eine Ausweisung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Erlöschen bringt, anzuwenden.



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OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 28.01.2021, 13 ME 355/20, ECLI:DE:OVGNI:2021:0128.13ME355.20.00, (ID 3341)
Rechtsweg für einstweilige Verfügungen auf Untersagung einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst - Konkurrentenstreitverfahren - Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

1. Für den Antrag eines Bewerbers auf vorläufige Untersagung, eine als Arbeitsverhältnis ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst mit einem anderen Bewerber zu besetzen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landesarbeitsgericht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheidet, ist nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Eilverfahren bezieht sich nicht auf das vorgelagerte Rechtswegbestimmungsverfahren. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. Kammer, Beschluss vom 14.01.2021, 10 Ta 316/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0114.10TA316.20.00, (ID 3339)
Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Getränkeindustrie

Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 50 % und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einer Zuschlagshöhe von 25 % im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 hält sich unter Berücksichtigung weiterer damit zusammenhängender Tarifregelungen noch im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG,

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 18.11.2020, 13 Sa 133/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1118.13SA133.20.00, (ID 3340)
Nachtarbeitszuschlag Gleichheitssatz

1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit (50 %) und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative.

2. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 08.10.2020, 16 Sa 53/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1008.16SA53.20.00, (ID 3328)
Voraussetzungen für den Behalt eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts nach Scheidung der Ehe zwischen Unionsbürger und drittstaatsangehörigem Ehegatten; Härtefall; Umgang mit gemeinsamem Kind

1. Die Härtefallregelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU zielt nur darauf ab, durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bedingte Härten auszugleichen oder zu vermeiden.

2. Ist dem drittstaatsangehörigen Ehegatten ein Recht zum persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Kind auch außerhalb des Bundesgebiets eingeräumt worden, ist der Behalt des Freizügigkeitsrechts nach der allgemeinen Härtefallregelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU wegen einer damit verbundenen Umgehung der besonderen Anforderungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 FreizügG/EU ausgeschlossen.

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OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 25.09.2020, 13 PA 279/20, ECLI:DE:OVGNI:2020:0925.13PA279.20.00, (ID 3322)
Zahlungsklagen

Gleichheitswidrigkeit eines tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlages


Eine tarifvertragsgleiche Regelung (im Streitfall MTV Futtermittelindustrie Niedersachsen/Bremen vom 3. Juli 1989), die für Nachtarbeit einen Zuschlag vom 60 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 25 % vergütet wird, stellt Nachschichtarbeitsnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nacharbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 02.09.2020, 17 Sa 208/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0902.17SA208.20.00, (ID 3332)
Zahlungsklagen

1. Die unterschiedlichen Nachtzuschläge nach dem Anerkennungstarifvertrag vom 12.04.2002/30.04.2010 zwischen der Radeberger Gruppe KG c/o Friesisches Brauhaus zu Jever GmbH & Co. KG und der Gewerkschaft NGG iVm. dem MTV Brauerei Niedersachsen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.

2. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative bei der Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 50 % für unregelmäßige und 25 % für regelmäßige Nachtarbeit nicht überschritten. Zwar ist die unterschiedliche Zuschlagshöhe nicht mit gesundheitlichen Aspekten zu rechtfertigen. Die sachliche Rechtfertigung folgt jedoch aus der Verteuerung und damit beabsichtigten Vermeidung von unregelmäßiger Nachtarbeit als Ausnahmefall sowie der mit der unregelmäßigen Nachtarbeit einhergehenden erschwerten Planbarkeit für die betroffenen Arbeitnehmer.

3. Das gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die unterschiedlichen Zuschlagshöhen teilweise durch andere tarifliche Regelung kompensiert werden. Einerseits wird der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen nicht angerechnet. Andererseits wird für regelmäßige Nachtarbeit täglich eine um 10 Minuten längere bezahlte Pause gewährt. Diese Vergünstigungen sehen die tariflichen Regelungen für Mitarbeiter, die in unregelmäßiger Nachtarbeit arbeiten, nicht vor.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 06.08.2020, 6 Sa 64/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0806.6Sa64.20.00, (ID 3324)
Abschiebungsandrohung gegen Familienangehörige eines vermeintlichen Unionsbürgers

Gegenüber Drittstaatsangehörigen, die über ihre Unionsbürgerschaft getäuscht haben, und ihren Familienangehörigen bedarf es vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG keiner vorherigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU oder des Verlusts eines solchen Rechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU.

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OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 29.07.2020, 13 ME 277/20, ECLI:DE:OVGNI:2020:0729.13ME277.20.00, (ID 3317)
Entschädigung bei Nachteil im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens wegen des Tragens eines Kopftuchs


Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für muslimische Lehrerin, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch trägt

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 24.04.2020, 5 LB 129/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0424.5LB129.18.00, (ID 3309)
Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit Ruhezeit eines Kriminalbeamten

Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"

- hier: Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Kriminalbeamten der Mordkommission für den Einsatz (= Führen von Todesermittlungen) -

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden Dienstes mit einem Mobiltelefon und einem Dienstkraftfahrzeug ausgestattet war, welches nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit"- geleistet.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 11.03.2020, 5 LB 48/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0311.5LB48.18.00, (ID 3306)
Feuerwehrbeamter; Abgrenzung der Arbeitszeitbegriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft; Organisatorischer Leiter Rettungsdienst


Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - hier: Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Feuerwehrbeamten für den Einsatz als sogenannter Organisatorischer Leiter Rettungdienst

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon, einem Funkmeldeempfänger und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches zur Gewährleistung der Ladungserhaltung der im Fahrzeug befindlichen Geräte dauerhaft an eine hierzu durch vom Dienstherrn beauftragtes Elektropersonal "freigegebene" häusliche Steckdose anzuschließen war, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 10.03.2020, 5 LB 49/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0310.5LB49.18.00, (ID 3307)
Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD (VKA)

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD (VKA)

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ArbG Oldenburg (Oldenburg) 6. Kammer, Urteil vom 27.02.2020, 6 Ca 323/19 E, ECLI:DE:ARBGOLD:2020:0227.6CA323.19E.00, (ID 3315)
Rechtsweg

1. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist weit auszulegen. Der Anspruch muss nicht nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Erfasst werden etwa auch Ansprüche auf Unterlassung. Der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen steht es auch nicht von vorneherein entgegen, wenn die unerlaubte Handlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist. Erforderlich ist jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis.

2. Im Streitfall war der innere Zusammenhang dadurch gegeben, dass die beklagte Arbeitgeberin rund 4 Wochen nach arbeitnehmerseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Webseite ihrer Firma eine Luftbildaufnahme von der neuen Wohnumgebung der ehemaligen Arbeitnehmerin eingestellt und mit dem Untertext ?Tja ? soweit ist Sie gekommen ? bei uns gekündigt und nun in S. im Hochhaus und arbeitslos. Manchmal fehlen einem die Worte liebe ? Alles Gute ?.? versehen und 2 Wochen später gegenüber einer Mitarbeiterin die unzutreffende Behauptung aufgestellt haben soll, die Klägerin gehe nunmehr der Prostitution nach.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Beschluss vom 26.02.2020, 13 Ta 59/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0226.13Ta59.20.00, (ID 3310)
Rechtsweg - Arbeitsgericht - unerlaubte Handlung nach beendeten Arbeitsverhältnis - innerer Zusammenhang

1. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist weit auszulegen. Der Anspruch muss nicht nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Erfasst werden etwa auch Ansprüche auf Unterlassung. Der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen steht es auch nicht von vorneherein entgegen, wenn die unerlaubte Handlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist. Erforderlich ist jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis.

2. Im Streitfall war der innere Zusammenhang dadurch gegeben, dass die beklagte Arbeitgeberin rund 4 Wochen nach arbeitnehmerseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Webseite ihrer Firma eine Luftbildaufnahme von der neuen Wohnumgebung der ehemaligen Arbeitnehmerin eingestellt und mit dem Untertext ?Tja ? soweit ist Sie gekommen ? bei uns gekündigt und nun in S. im Hochhaus und arbeitslos. Manchmal fehlen einem die Worte liebe ? Alles Gute ?.? versehen und 2 Wochen später gegenüber einer Mitarbeiterin die unzutreffende Behauptung aufgestellt haben soll, die Klägerin gehe nunmehr der Prostitution nach.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Beschluss vom 20.02.2020, 13 Ta 59/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0226.13Ta59.20.00, (ID 3311)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---

1)

Der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend

nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und

dort eine Regelung erhält oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt wird.

2)

Für die Annahme, der Antrag sei ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt worden, genügt nicht, dass der Antrag

nicht eindeutig als unechter Hilfsantrag gestellt wird. Im Zweifel ist ein solcher Antrag als sachlich richtiger und zulässiger

unechter Hilfsantrag auszulegen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Beschluss vom 24.01.2020, 8 Ta 13/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0124.8TA13.20.00, (ID 3295)
Kein Initiativantragsrecht des Personalrats für die unbefristete Weiterbeschäftigung eines befristet Beschäftigten




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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 24.01.2020, 17 LP 1/19, ECLI:DE:OVGNI:2020:0124.17LP1.19.00, (ID 3299)
Beschwerde - kein Kündigungsschutz - Streitwert - Vierteljahresbezug

1.

Der Höchstsatz nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Ansatz zu bringen wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist.

2.

Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Beschluss vom 20.01.2020, 8 Ta 321/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0120.8TA321.19.00, (ID 3296)
Elterngeld Plus - Anrechnung von Krankengeld im Bezugszeitraum - Ermittlung des Durchschnittseinkommens - ausschließliche Berücksichtigung der positiven Einkünfte aus Monaten mit positiven Einkünften - kein vertikaler Verlustausgleich zwischen Einkommen aus selbstständiger Teilzeittätigkeit und unselbstständiger Teilzeittätigkeit - Verfassungsmäßigkeit - weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Vermeidung von Doppelleistungen - keine Gewähr auf höhere Elterngeldleistungen durch Elterngeld Plus - Erkrankung als Risiko des Elterngeldbeziehers

Auch während des Bezuges von Elterngeld Plus beurteilt sich die Anrechenbarkeit von Krankengeldleistungen nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 06.11.2019, L 2 EG 6/19, ECLI:DE:LSGNIHB:2019:1106.2EG6.19.00, (ID 3288)
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

Zum positiven Tatbestandsmerkmal "wenn [die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand] im dienstlichen Interesse liegt"

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 17.09.2019, 5 ME 155/19, ECLI:DE:OVGNI:2019:0917.5ME155.19.00, (ID 3277)