Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Firmenwagen

Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit Ruhezeit eines Kriminalbeamten

Abgrenzung zwischen "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" bzw. zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"

- hier: Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Kriminalbeamten der Mordkommission für den Einsatz (= Führen von Todesermittlungen) -

Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit zu leistenden Dienstes mit einem Mobiltelefon und einem Dienstkraftfahrzeug ausgestattet war, welches nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit"- geleistet.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 11.03.2020, 5 LB 48/18, ECLI:DE:OVGNI:2020:0311.5LB48.18.00, (ID 3306)
Personalvertretungsrechtlicher Anspruch auf Rücknahme einer Verwaltungsverfügung über die Genehmigung von Dienstreisen

1. Die Frage, ob die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats im Sinne des § 63 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 NPersVG nicht stattgefunden hat, ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme oder des Vollzugs der für beteiligungspflichtig erachteten Maßnahme zu beantworten.

2. Allgemeine Regelungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG a.F. (bzw. Nr. 10 n.F.) sind solche Regelungen, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf die Form ankommt. Die Regelungen müssen sich auf innerdienstliche Angelegenheiten beziehen und die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte und Arbeitnehmer berühren.



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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 28.03.2019, 18 LP 5/17, ECLI:DE:OVGNI:2019:0328.18LP5.17.00, (ID 3243)
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 28.03.2018, 13 Sa 305/16, das vollständig dokumentiert ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 28.03.2018, 13 Sa 304/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0328.13Sa304.17.00, (ID 3091)
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.

2. Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, bedarf es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt.

3. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, die Dienstwagengestellung "aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" zu widerrufen, ist ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrundes zu weit gefasst. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 40, juris).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 28.03.2018, 13 Sa 305/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0328.13Sa305.17.00, (ID 3092)
Zahlungsklagen - equal-pay

1. Die einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag zu ändern, stellt eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

2. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen nach §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG, ist der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer dadurch erlangt, dass ihm vom Verleiher ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird.

3. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ergibt, dass dann, wenn der Entleiher im Aufgabengebiet des Leiharbeitnehmers keine eigenen Stammkräfte, sondern ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, der Leiharbeitnehmer die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn gelten würde, wenn er vom Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt worden wäre.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 21.09.2012, 6 Sa 1063/11, (ID 192)
Anspruch eines Beamten auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung

Ein Beamter hat grundsätzlich kein eigenes subjektives Recht, auf welches er einen Anspruch auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung stützen könnte.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 20.12.2010, 5 LA 338/09, (ID 409)
Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens - Unwirksamkeit einer Widerrufsklausel in einem Dienstwagenvertrag

Eine Vertragsklausel, die nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung von der Arbeitsleistung den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens vorsieht, ist unwirksam. Zu verlangen ist die Vereinbarung einer Ankündigungsfrist, die mindestens vier Wochen betragen sollte.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 14.09.2010, 13 Sa 462/10, (ID 475)
Anerkennung von Fahrzeiten eines Mautkontrolleurs als Arbeitszeit



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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 09.12.2008, 5 LC 293/06, (ID 860)
Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Wirksamkeit einer Abmahnung - Schadenersatz wegen Mobbing

1. Die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit auch nach Ablauf von 6 Wochen nachzuweisen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nur rechtfertigen, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen.

2. Ist eine Kündigung auch wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG unwirksam, scheidet ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers aus.

3. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats liegt nicht vor, wenn die Beklagte bewusst den Kündigungssachverhalt zumindest teilweise unrichtig darstellt.

4. Für die geltend gemachten Ersatzansprüche des Klägers fehlt es insbesondere an dem erforderlichen systematischen Vorgehen gegen den Kläger mit dem Ziel, seine Würde zu verletzen und eine von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen.

5. Die in einer Beförderung zum Serviceleiter und der Erteilung der Handlungsvollmacht liegenden positiven Würdigungen der Tätigkeiten des Klägers sowie der lange Zeitraum von eineinhalb Jahren ohne schikanöses oder diskriminierendes Verhalten gegenüber dem Kläger sprechen gegen eine für einen Schadensersatzanspruch erforderliche systematische Verletzung von Rechten des Klägers.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 04.12.2008, 7 Sa 866/08, (ID 864)
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten

1. Die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden im Rahmen der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich keine Anwendung.

2. Eine Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen, wenn sie die Rückzahlungsverpflichtung auch dann auslöst, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. Kammer, Urteil vom 31.10.2008, 10 Sa 346/08, (ID 891)
Anfechtung einer Betriebsratswahl - leitender Angestellter - Voraussetzungen einer Wahlbeeinflussung - zulässige Wahlwerbung - Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Wahlvorschriften - Amtsermittlungspflicht des Gerichts

1. § 5 Abs. 3 BetrVG stellt dabei in keiner Stelle auf die persönliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ab und seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er aufgrund politischer oder anderer Aufgabenwahrnehmung erlangt hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie der Arbeitgeber seine Betriebsratsmitglieder sieht ("auf gleicher Augenhöhe"). Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung regelt § 5 Abs. 3 BetrVG, ergänzt durch die Hilfskriterien des Abs. 4, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines leitenden Angestellten abschließend.

2. Zu den Voraussetzungen einer Wahlbeeinflussung nach § 20 BetrVG und Abgrenzung zu zulässiger Wahlwerbung.

3. zu § 2 Abs. 5 WO: hinreichende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Wahlvorschriften.

4. Die rein abstrakte und hypothetische Möglichkeit einer Verletzung einer Wahlvorschrift löst die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht aus. Erforderlich ist, dass die Antragsteller in ihrem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist. Der Sachverhalt muss Anlass zur Ansicht geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Beschluss vom 16.06.2008, 9 TaBV 14/07, (ID 986)
Haftung eines Polizeibeamten wegen Falschbetankens eines Dienstfahrzeugs

Zur Schadensersatzpflicht eines Polizeibeamten wegen des Falschbetankens eines Dienstfahrzeugs

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OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 11.02.2008, 5 LB 365/07, (ID 1100)
Zur Frage, ob der Dienstherr verpflichtet ist, einem Polizeibeamten des Mobilen Einsatzkommandos Schadensersatz für ein privates Handy zu leisten, das während eines Einsatzes beschädigt worden ist



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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 27.11.2007, 5 LB 190/05, (ID 1174)
Anerkennung tatsächlicher Fahrzeiten als Dienstzeiten oder als Reisezeiten.



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VG Lüneburg 1. Kammer, Urteil vom 20.09.2006, 1 A 321/04, (ID 1599)
Kostentragung für Reparatur eines Dienstkraftwagens bei Betanken mit falschem Treibstoff

Der Beamte handelt regelmäßig grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist vielmehr seinem Dienstherrn gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 NBG seinerseits zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein ihm für eine Dienstreise überlassenes Dienstfahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt (im Anschluss an OVG Koblenz, , Beschluss vom 26.2.2004, 2 A 11982/03.OVG).

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VG Osnabrück 3. Kammer, Urteil vom 30.03.2006, 3 A 100/04, (ID 1700)
Schadensersatz für Gerichtsvollzieher bei Beschädigung eines privateigenen, nicht anerkannten Ersatz-Kraftfahrzeuges

Zu der Frage, ob einem Gerichtsvollzieher, dem Wegegeld nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz überlassen werden, für die Beschädigung eines ohne Anerkennung des Dienstherrn ersatzweise eingesetzten privateigenen Kraftfahrzeuges Ersatz für Sachschäden und für einen Vermögensschaden (merkantiler Minderwert) geleistet werden muss.

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OVG Lüneburg 2. Senat, Urteil vom 22.03.2006, 2 LC 906/04, (ID 1711)
Zurückbehaltungsrecht in Insolvenz

1. Wird auf Grund eines nach Vergleichsabschluss eröffneten Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter eine Zahlungsverpflichtung nicht mehr erfüllt, die Voraussetzung für die Rückgabe des Dienst-Pkw des Arbeitnehmers ist, so besteht grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht oder sonst wie geartetes Recht des Arbeitnehmers zum weiteren Besitz mehr, da eine gleichmäßige Befriedung aller Gläubiger erfolgen soll.2. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hat der Insolvenzverwalter jedoch alle Voraussetzungen zu schaffen, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Zahlung aus dem Vergleich im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird. Dazu gehört insbesondere die Anerkennung der Forderung zur Insolvenztabelle.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 08.07.2005, 16 Sa 331/05, (ID 1883)
Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und einen Betriebsteil bildete.2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 22.02.2005, 13 Sa 1316/04, (ID 1968)
Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und einen Betriebsteil bildete.2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 22.02.2005, 13 Sa 1311/04, (ID 1969)
Schadensersatz - Schäden an einem als Dienstwagen anerkannten privaten PKW



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 02.09.2004, 7 Sa 2085/03, (ID 2091)