Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Schwerbehinderung

Berufsunfähigkeitsrente



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VG Stade 6. Kammer, Urteil vom 27.05.2020, 6 A 383/15, ECLI:DE:VGSTADE:2020:0527.6A383.15.00, (ID 3312)
Zahlungsklagen

Liegt kein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers für die Überzahlung von Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 4. Kammer, Urteil vom 09.01.2020, 4 Sa 339/19 B, ECLI:DE:LAGNI:2020:0109.4SA339.19B.00, (ID 3300)
Sonstiges

Auslegung einer Ausscheidensklausel in einer Ruhegeldordnung für den Fall einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Einzelfall)


Es stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs 1 S 1, Abs 2 Nr 2 BGB dar, wenn der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zahlung einer Invaliditätsversorgung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 10.12.2019, 3 Sa 422/19 B, ECLI:DE:LAGNI:2019:1210.3SA422.19B.00, (ID 3303)
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( - C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0116.2SA567.18.00, (ID 3216)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---

Lehnt der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung seine Leistungspflicht ab, wird das bedingungsgemäß abzugebende Anerkenntnis im Fall einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert.

Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet.

Demgegenüber endet die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem ggf. aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat. In einem solchen Fall kann der Versicherer das fingierte Anerkenntnis auch nicht nachträglich durch ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ersetzen und so die Regeln des Nachprüfungsverfahrens umgehen.

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OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 09.04.2018, 8 U 250/17, ECLI:DE:OLGCE:2018:0409.8U250.17.00, (ID 3078)
Weiterbeschäftigung des Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.

2. Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Liegt eine der Qualifikation des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt werden könnte.

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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 03.08.2017, 17 LP 3/16, (ID 2999)
Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten

1. Aus der Verletzung von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX kann grundsätzlich eine Indizwirkung, dass der Arbeitgeber den Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe, abgeleitet werden. Die Absage mit der Begründung, es habe mehrere Bewerbungen gegeben, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllen und damit die verlangten spezifischen Voraussetzungen mitbrachten, stellt keine ausreichende Begründung für die getroffene Entscheidung dar.

2. Eine mehr als 2 Monate später erfolgte nähere Erläuterung der Ablehnungsgründe ist nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

3. Die für eine Benachteiligung des Klägers sprechenden Indizien sind hinreichend von der Beklagten widerlegt worden. Dem Schreiben des Mitglieds der Auswahlkommission vom 12.11.2013 kann entnommen werden, dass tatsächlich rein sachliche Gründe für die Auswahl einer anderen Bewerberin gesprochen haben. Die Schwerbehinderung des Klägers war mithin nicht ursächlich und auch nicht mitursächlich für die getroffene Auswahl.

3. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei formal gleicher Qualifikation ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beklagte durfte deshalb auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche abstellen (BVerfG vom 11.05.2011, 2 BvR 774/11, Rn. 12). Dass nach dem in den Vorstellungsgesprächen gewonnenen Gesamteindruck die Nichtberücksichtigung des Klägers etwas mit seiner Behinderung zu tun hat, lässt sich auch nicht ansatzweise vermuten.

4. Soweit die Auswahlkommission ein Abweichen von der Reihenfolge der Auswahlkriterien in der Stellenausschreibung vorgenommen hat, ist ein Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers nicht erkennbar. Vielmehr traf die veränderte Reihenfolge alle Kandidaten in gleicher Weise.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 14.04.2016, 7 Sa 1359/14, (ID 2922)
Verteilung des Lotsgeldes bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit eines Lotsen

1. Auch im Falle lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit muss die Seelotsenbrüderschaft die Beiträge, die der Versorgung des Seelotsen und seiner Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes dienen, weiterhin für den erkrankten Seelotsen abführen.

2. Einer Entscheidung der Seelotsenbrüderschaft, den erkrankten Seelotsen im Übrigen von der Verteilung der Lotsgelder auszuschließen, stehen die Regelungen des SeeLG nicht entgegen.

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VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Beschluss vom 14.01.2016, 7 B 4368/15, (ID 2893)
(Kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen unterbliebener Einstellung aufgrund hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten)

Ein Arbeitnehmer mit Behinderung trägt im Vergleich zu einem Arbeitnehmer ohne Behinderung kein zusätzliches Risiko an einer mit seiner Behinderung zusammenhängenden Krankheit zu erkranken; er hat kein höheres Risiko krankheitsbedingter Fehlzeiten.

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VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 18.03.2014, 1 A 247/12, (ID 78)
Auflösende Bedingung wegen Bezuges einer Erwerbsminderungsrente

Eine Regelung in einem Tarifvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er das Ende des Arbeitsverhältnisses anordnet, wenn der Krankenkasse ein Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.

Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nicht vor.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.12.2013, 2 Sa 206/13, (ID 100)
Gesetzliche Unfallversicherung: Feststellung einer Berufskrankheit; Herpes-Infektion als Berufskrankheit; Ursachenzusammenhang eines Auslandsaufenthaltes in der Mongolei und einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit



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SG Lüneburg 2. Kammer, Urteil vom 15.04.2013, S 2 U 11/12, (ID 144)
Entgeltfortzahlungsanspruch - Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs

Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben sowohl für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub als auch für den übersteigenden tariflichen Mindesturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichende Übertragungs und Verfallsregeln vereinbart.

Der tarifliche Mehrurlaub verfällt gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD, wenn er nicht zum 31.03. bzw. 31.05. des Folgejahres angetreten wird.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 13.04.2012, 6 Sa 991/11, (ID 231)
Urlaubsabgeltungsanspruch eines langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers - Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate - Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Eine europarechtskonforme Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG führt zu dem Ergebnis, dass der Übertragungszeitraum auf 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums zu begrenzen ist.

2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist entstanden, obwohl sie während der Jahre 2009 und 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war.

4. Weder der Bezug von Krankengeld durch die Krankenversicherung noch der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rentenversicherung noch der Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitslosenversicherung im Wege der so genannten Gleichwohl-Gewährung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Grundsatz, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit entsteht.

5. Für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die EG-Richtlinien sehen vor, dass ein Urlaubsanspruch bei dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht entsteht. Ohne ent-sprechende gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ist eine Kür-zung des Urlaubsanspruchs nicht möglich.

6. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht ein Urlaubsanspruch jedenfalls dann, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 29.03.2012, 7 Sa 662/11, (ID 234)
Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung



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VG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 20.10.2010, 13 A 3013/10, (ID 459)
Außerordentliche Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit - Verwertungsverbot

Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 12. Kammer, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09, (ID 529)
Zu den Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung bei Beförderung eines Beamten im Beurteilungszeitraum

1. Die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eines Beamten sind am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten status-rechtlichen Amtes zu messen, auch wenn der Beamte erst während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist (Abweichung von Nds. OVG, Urt. v. 31.8.2000 - 5 L 4396/99 -, Nds. RPfl. 2001, 423).

2. Es genügt den Anforderungen des Plausibilitätsgebots, wenn die Beurteiler die vor der Beförderung des Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen gemessen an dem am Beurteilungsstichtag höheren status-rechtlichen Amt im Vergleich zur Vorbeurteilung des Beamten um eine Wertungsstufe herabsetzen, wenn der Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat.

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OVG Lüneburg 8. Senat, Urteil vom 09.02.2010, 5 LB 497/07, (ID 583)
Berücksichtigung der Schwerbehinderung eines niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten bei der dienstlichen Beurteilung sowie der Beförderungsauswahlentscheidung

1. Nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen sind bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für einen schwerbehinderten Beamten besondere Verfahrensvorschriften zu beachten, deren Nichteinhaltung sich auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auswirkt.

2. Das Merkmal der Schwerbehinderung ist als sozialer Belang ohne Qualifikationsbezug anzusehen, dem ein Vorrang gegenüber leistungsbezogenen (Hilfs)Kriterien nicht eingeräumt werden kann. Es vermag daher einem schwerbehinderten Beamten - auch unter Fürsorgegesichtspunkten - keinen Anspruch auf vorrangige Auswahl zu vermitteln.

3. Lediglich dann, wenn die aus dem Leistungsprinzip abgeleiteten Hilfskriterien eine Unterscheidung zwischen den konkurrierenden Bewerbern um eine Beförderungsstelle nicht mehr zulassen, beide Bewerber also aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung, in ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen für die Beförderungsstelle als absolut gleich geeignet anzusehen sind, kann die Schwerbehinderteneigenschaft einen Vorrang zu Gunsten des Schwerbehinderten begründen.

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VG Göttingen 3. Kammer, Beschluss vom 24.06.2009, 3 B 135/09, (ID 717)
Voraussetzung für eine Invalidenrente - Berechnung - Auslegung einer Versorgungsordnung

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus den bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 17.02.2009, 3 Sa 113/08 B, (ID 806)
Mitbestimmung des Personalrats bei ordentlicher Kündigung - Gruppenangelegenheit

1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt.

2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG.

3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 18.11.2008, 13 Sa 912/08, (ID 875)
Betriebliche Altersversorgung - Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente - Berechnung

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 11.11.2008, 3 Sa 620/06 B, (ID 880)